Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten

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Art. 10 Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit

Das Kulturerbe ist ein relevanter Faktor für die Wirtschaftstätigkeit. Die Konvention will diesen Aspekt stärken, unter Betonung der Nachhaltigkeit. Sie hält die Vertragsstaaten an, das Potential des Kulturerbes als einen Faktor der nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung aufzuzeigen und zu fördern, dabei aber sicherzustellen, dass Charakter und Integrität des Kulturerbes gewahrt bleiben.

Abschnitt 3 Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Teilhabe der

Bevölkerung

Ein Hauptanliegen der Konvention liegt darin, die nichtstaatlichen Akteure in die Erhaltung des Kulturerbes und in den respektvollen Umgang mit ihm einzubeziehen. Dies wird in den Artikeln 11–14 ausgeführt.

Art. 11 Umsetzung der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe

Der Umgang mit dem Kulturerbe soll einem integrativen Ansatz folgen, dies einerseits innerhalb der Verwaltung, anderseits im Verhältnis zur Zivilgesellschaft (Bst. a und b). Ehrenamtliche Tätigkeit ist vom Staat zu respektieren und zu fördern (Bst. d; vgl. auch Art. 12 Bst. c), namentlich in Situationen, in denen nichtstaatliche Organisationen sich für die Erhaltung des Kulturerbes einsetzen (Bst. e; die Erläuterungen zur Konvention verweisen diesbezüglich auf die Aarhus-Konvention vom 25. Juni 199818).

Art. 12 Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilhabe

Eine wesentliche Zielsetzung der Konvention von Faro liegt darin, einer möglichst breiten Bevölkerung die Teilhabe am Kulturerbe zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollen die Vertragsstaaten nicht nur alle Menschen ermutigen, sich an sämtlichen mit dem Kulturerbe verbundenen Prozessen aktiv zu beteiligen, sondern auch die kulturelle Vielfalt fördern, die Rolle von Vereinen und Verbänden anerkennen sowie Massnahmen ergreifen, um den Zugang zum Kulturerbe zu erleichtern, besonders für die Jugend und für benachteiligte Gruppen.

Art. 13 Kulturerbe und Wissen

Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass das Kulturerbe im Bereich der Erziehung, Bildung und Berufsausbildung als Gegenstand der Auseinandersetzung einbezogen wird.

Art. 14 Kulturerbe und Informationsgesellschaft

Digitale Vermittlung des Kulturerbes und digitales Kulturerbe haben heute einen bedeutenden Stellenwert. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die

18 SR 0.814.07