Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
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Die Schweiz ist bereits Mitglied mehrerer Übereinkommen, die einen inhaltlichen Bezug zum Kulturerbe aufweisen. Das Verhältnis zu den wichtigsten wird nachstehend kurz dargestellt.
– Das Europäischen Kulturabkommen will «unter den Staatsangehörigen
aller Mitglieder des Europarates … das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur … fördern» (Präambel), um ein besseres gegenseitiges Verständnis zu ermöglichen. Die Konvention von Faro baut ebenfalls auf dem gemeinsamen Kulturerbe Europas auf, ist aber nicht auf dessen internationale Vermittlung ausgerichtet, sondern will dieses Erbe allgemein in den Dienst der Gesellschaft stellen.
– Das Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten36 und das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten37 bezwecken, dem unbeweglichen und beweglichen Kulturerbe in der besonderen Bedrohungssituation eines bewaffneten Konflikts einen effektiven Schutz zu sichern. Das Anwendungsfeld dieser Abkommen ist demgemäss begrenzt und weist keine Deckung mit der Konvention von Faro auf.
– Beigetreten ist die Schweiz drei wichtigen Übereinkommen, deren Zweck
darin liegt, unmittelbar den Schutz des materiellen Kulturerbes zu sichern. Es handelt sich um das Übereinkommen der UNESCO vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbe-Konvention)38, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa vom 3. Oktober 1985 (Konvention von Granada)39 und das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 (Konvention von Valetta)40.
Von diesen Übereinkommen unterscheidet sich die Konvention von Faro durch ihre grundlegend andere Zielsetzung. Es geht bei ihr nicht um Erhaltung des Kulturerbes als solche, sondern um Teilhabe der Menschen an diesem Erbe. Die Konvention versteht das Kulturerbe als Ressource und will es nutzen, um Identität zu schaffen, die demokratische Gesellschaftsform zu fördern und zur Lebensqualität beizutragen.
– Das Europäische Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 200041,
geht von einem umfassenden Landschaftsverständnis aus, das auch Teile des materiellen Kulturerbes enthält. Über den ökologischen und kulturellen Wert der Landschaft hinausgehend, unterstreicht das Übereinkommen die Bedeutung der Landschaft für das Wohl der Gesellschaft und als Wirtschaftraum. Es regt an zu Massnahmen, die den Schutz aber auch Impulse
36 SR 0.520.3
37 SR 0.520.33