Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
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Mit dem Grundverständnis des Kulturerbes als Ressource, die es im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung zu nutzen gilt, schreibt sich die Konvention von Faro in den Kontext der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen ein, die von der Schweiz im Rahmen der Strategie nachhaltige Entwicklung 2016– 201932umgesetzt wird. Mit der Agenda 2030 wird die Bedeutung der Kultur im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung erstmals vollumfänglich anerkannt und systematisch in die Ziele der Agenda einbezogen (namentlich in Handlungsfeld 4 und 11).
Die Rolle des Kulturerbes für die Verbesserung des Lebensraums und die qualitativ hochstehende Weiterentwicklung des Lebensraums sind zentrale Anliegen der Interdepartementalen Strategie Baukultur des Bundes33, die bis 2020 erarbeitet wird und in der Folge implementiert werden soll.
In ihrer klaren Ausrichtung gegen eine Instrumentalisierung von Kulturerbe stimmt die Konvention von Faro auch mit den Politiken des Bundesrats überein, die der Zerstörung von Kulturerbe als Kampfmittel im bewaffneten Konflikt entgegentreten und sich in die Leitlinie 3 der Legislaturplanung einschreiben34.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Nach gängiger und einheitlicher Rechtspraxis der Bundesbehörden35 erstreckt sich diese Zuständigkeit auf alle Sachbereiche einschliesslich jener, welche in der Zuständigkeit der Kantone liegen.
Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absats 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.
5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Gemäss der ausdrücklichen Bestimmung von Artikel 6 Buchstabe b der Konvention von Faro werden strengere Vorschriften zum Schutz des Kulturerbes und der Umwelt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten niedergelegt sind, durch das Übereinkommen nicht berührt.
32 Kurzfassung BBl 2016 1196 ff. und ebd. Anhang 3, 1229.
33 BBl 2015 567f.
34 BBl 2016 1180 ff.
35 BBl 2002 617; 2005 1015; 2011 8669