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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

11. Titel: Gruppenvergleiche

Art. 352a Grundsatz

1 Organisationen, die nach Artikel 89 zur Verbandsklage legitimiert sind, können mit Personen, denen sie eine Rechtsverletzung vorwerfen, in einem Gruppenvergleich die Folgen dieser Rechtsverletzung regeln.

2 Sie können beim zuständigen Gericht einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung und Verbindlicherklärung des Gruppenvergleichs für sämtliche von der Rechtsverletzung betroffenen Personen stellen.

Art. 352b Form und Inhalt des Gruppenvergleichs

1 Der Gruppenvergleich muss schriftlich abgeschlossen werden.

2 Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. eine möglichst präzise Beschreibung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und des dadurch verursachten Schadens;

b. eine möglichst präzise Bezeichnung der Gruppe der betroffenen Personen und deren Anzahl, gegebenenfalls unterteilt nach Art und Schwere der Rechtsverletzung oder des erlittenen Schadens;

c. die zu leistende maximale Entschädigungssumme sowie mindestens ihre ungefähre Aufteilung auf die betroffenen Personen;

d. die Voraussetzungen für die Entschädigung der betroffenen Personen;

e. Bestimmungen zum weiteren Verfahren in Bezug auf die Geltendmachung, die Festlegung und die Auszahlung der Entschädigungen;

f. Name und Adresse der Vertretung der Organisation, gegenüber der die Austrittserklärung abzugeben ist;

g. Tragung der Kosten, insbesondere der Verfahrenskosten.

Art. 352c Antrag

1 Der gemeinsame Antrag der Parteien um Genehmigung des Gruppenvergleichs muss zusammen mit einem Original des Gruppenvergleichs dem zuständigen Gericht eingereicht werden.

2 Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adressen der Parteien und ihrer Rechtsvertreterinnen und -vertreter;

b. Inhalt, Entstehung, Grundlage und Hauptelemente des Gruppenvergleichs;

c. Namen und Adressen aller betroffenen Personen, die den Parteien bekannt sind;

d. Angaben zu den öffentlichen Bekanntmachungen und den Informationen der betroffenen Personen betreffend: