Vorlage
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...
3. Obligationenrecht11
Art. 135 Ziff. 3 und 4
Die Verjährung wird unterbrochen:
3. durch Verbandsklage für Forderungen von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe, die von der Verbandsklage erfasst sind;
4. durch Antrag um Genehmigung eines Gruppenvergleichs für davon erfasste Forderungen.
4. Markenschutzgesetz vom 28. August 199212
Art. 56 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2
Klageberechtigung der Verbände, Organisationen und Behörden
1 Zu Feststellungsklagen (Art. 52) und Leistungsklagen (Art. 55 Abs. 1), die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen sind ferner berechtigt:
a. Aufgehoben
b. Aufgehoben
2 Verbände und Organisationen können nach Massgabe von Artikel 89 und 89a der Zivilprozessordnung13 und der Artikel 52 und 55 Absatz 1 Buchstabe c klagen:
a. wegen Verletzung einer Garantiemarke (Art. 21 Abs. 1) oder einer Kollektivmarke (Art. 22);
b. zum Schutz von Herkunftsangaben.
5. Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 201314
Art. 21 Klageberechtigung der Verbände und Organisationen
Verbände und Organisationen können nach Massgabe von Artikel 89 und 89a der Zivilprozessordnung15 und von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c wegen widerrechtlichem Gebrauch öffentlicher Zeichen klagen.
10 SR 272
11 SR 220
12 SR 232.11
13 SR 272
14 SR 232.21
15 SR 272