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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten

Das Gericht klärt die Parteien über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf und weist sie auf die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung hin.

Art. 98 Kostenvorschuss

1 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

2 In einem Gruppenvergleich nach den Artikeln 352a–352k können die Parteien gemeinsam zur Leistung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verpflichtet werden. Die Parteien tragen die Kosten zu gleichen Teilen, es sei denn, sie haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.

Art. 101 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Die Zustellung der Klage oder der Rechtsmittelschrift an die Gegenpartei schiebt es einstweilen auf, wenn das Sicherstellungsgesuch bereits gestellt wurde.

Art. 106 Abs. 1, 1bis und 3

1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

1bis Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend, es sei denn, sie hat durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben und den Anspruch bei erster Gelegenheit sofort anerkannt.

3 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.

Art. 107 Abs. 1 Bst. g

1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:

g. in den Fällen nach den Artikeln 89 und 89a.

Art. 109 Abs. 1

1 Bei einem gerichtlichen Vergleich, einschliesslich Gruppenvergleich, trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.

Art. 111 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2

1 ... Die Vorschüsse werden den Parteien zurückerstattet, soweit ihnen der Entscheid nicht Kosten auferlegt. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Person nachgefordert.