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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

b. der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt.

2 Für Unterlagen aus dem Verkehr mit einem unternehmensinternen Rechtsdienst gilt die Ausnahme nach Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b sinngemäss.

Art. 177 Begriff

Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.

Art. 198 Abs. 1 Bst. f und i sowie Abs. 2

1 Das Schlichtungsverfahren entfällt:

f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;

i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.

2 Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verlangen oder die Klage direkt beim Gericht einreichen.

Art. 206 Abs. 4

4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.

Art. 209 Abs. 4 zweiter Satz

4 ... Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche Klagefristen.

Art. 210 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in:

c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.

Art. 224 Abs. 1 und 2bis

1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und nicht nur für die Widerklage das summarische oder ein besonderes familienrechtliches Verfahren anwendbar ist.