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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten
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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...
Art. 265 Abs. 4
4 Verweigert das Gericht die Anordnung ganz oder teilweise, wartet es auf Antrag der gesuchstellenden Partei mit der Eröffnung des Entscheids an die Gegenpartei und der Einladung zur Verhandlung oder der Fristansetzung zur Stellungnahme zu, bis über die Beschwerde gegen den Entscheid entschieden ist.
Art. 266 Bst. a
Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
a. die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann;
Art. 295 Abs. 2
2 Für selbstständige Unterhaltsklagen von Kindern gilt ungeachtet ihrer Volljährigkeit das vereinfachte Verfahren.
Art. 296 Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text)
Art. 314 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2
1 ... Die Anschlussberufung ist unzulässig.
2 In familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig.
Art. 317 Abs. 1bis
1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
Art. 328 Abs. 1 Bst. d
1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
d. sie einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Gliederungstitel vor Art. 352a