Vorlage

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.

Art. 115a Befreiung von Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung bei

Verbandsklagen

In Schlichtungs- und Entscheidverfahren haben nach den Artikeln 89 und 89a klagende Organisationen und Vereine bis zu einem Streitwert von 500 000 Franken keinen Kostenvorschuss und keine Sicherheit zu leisten, sofern eine Verbandsklage zur Rechtsdurchsetzung besser geeignet erscheint als individuelle Klagen.

Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.

Art. 125 Bst. b

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:

b. gemeinsam eingereichte Klagen trennen, ausser dadurch werde eine beabsichtigte gemeinsame Entscheidung einer Vielzahl von gleichen oder gleichartigen Ansprüchen erschwert;

Art. 127 Abs. 1

1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann jedes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage nach einem Meinungsaustausch an ein anderes zuständigerweise angerufenes Gericht überweisen, es sei denn, dieses ist mit der Übernahme aus sachlichen Gründen nicht einverstanden.

Art. 143 Abs. 1bis

1bis Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem offensichtlich unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht und werden von Amtes wegen unverzüglich an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung

Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.

Art. 160a Ausnahme für unternehmensinterne Rechtsdienste

1 In Bezug auf die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes besteht für die Parteien und Dritte keine Mitwirkungspflicht, wenn:

a. die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde; und