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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

b. Der allfällige Prozessgewinn kommt überwiegend dieser Personengruppe zu oder wird ausschliesslich in deren Interesse verwendet.

c. Die betroffenen Angehörigen der Personengruppe haben die betreffende Organisation schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Prozessführung ermächtigt.

d. Die Organisationen sind zur Geltendmachung der Ersatzansprüche geeignet, insbesondere weil sie:

1. gesamtschweizerisch tätig oder von gesamtschweizerischer Bedeutung sind,

2. über mehrjährige Erfahrung im betroffenen Rechtsbereich verfügen oder von der Mehrheit der Angehörigen der Personengruppe zur Prozessführung ermächtigt wurden.

2 Sie haben sämtliche ihnen bekannten Angehörigen der Personengruppe sowie die Öffentlichkeit spätestens mit der Einreichung ihrer Klage angemessen über die Klage und ihren Inhalt zu informieren, es sei denn, sie wurden von sämtlichen von der Rechtsverletzung betroffenen Angehörigen der Personengruppe zur Prozessführung ermächtigt.

3 Soweit Angehörige der Personengruppe zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche bereits früher Klage erhoben haben, können sie in diesen Verfahren unter Anschluss an die Verbandsklage den Rückzug erklären.

Art. 90 Klagenhäufung

1 Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:

a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und

b. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

2 Die Klagenhäufung ist ausgeschlossen, wenn für einzelne Ansprüche das summarische oder ein besonderes familienrechtliches Verfahren anwendbar ist.

3 Sind einzelne Ansprüche aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen, so gilt für diese Artikel 247 sinngemäss; dies gilt auch, wenn mehrere Ansprüche zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt werden.

Art. 96 zweiter Satz

... Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs.

4 SR 281.1