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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten
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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...
f. die Interessen der vom Gruppenvergleich betroffenen Personen insgesamt angemessen gewahrt erscheinen.
2 Die Genehmigung des Gruppenvergleichs hat für sämtliche betroffenen Personen die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, sofern diese nicht wirksam ihren Austritt erklären.
3 Das Gericht beauftragt die Parteien, auf deren Kosten sämtliche ihnen bekannten betroffenen Personen sowie die Öffentlichkeit über den Entscheid und seine Wirkungen sowie über die Möglichkeit des Austritts nach Artikel 352g und die Modalitäten der Entschädigung nach Artikel 352k angemessen zu informieren. Das Gericht kann dabei vom Antrag der Parteien abweichen.
4 Genehmigt das Gericht den Gruppenvergleich nicht, so haben die Parteien umgehend sämtliche ihnen bekannten betroffenen Personen zu informieren.
Art. 352g Austritt
1 Jede vom Gruppenvergleich betroffene Person hat das Recht, gegenüber der im Gruppenvergleich bezeichneten Vertretung ihren Austritt aus dem Gruppenvergleich zu erklären .
2 Der Austritt ist innert der vom Gericht angesetzten Frist von mindestens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung schriftlich oder unter Verwendung des von den Parteien des Gruppenvergleichs gemeinsam veröffentlichten Formulars zu erklären.
3 Erhält eine betroffene Person erst nach Ablauf der Frist Kenntnis, dass sie vom Gruppenvergleich betroffen ist, so kann sie auch nach Ablauf dieser Frist austreten, wenn sie umgehend nach Entdecken gegenüber der bezeichneten Vertretung nachweist, dass sie bisher keine Kenntnis von der Betroffenheit haben konnte.
4 Mit dem Austritt ist der Gruppenvergleich für die betroffene Person nicht verbindlich.
Art. 352h Widerruf
1 Die Parteien können im Gruppenvergleich vereinbaren, dass jede Partei das Recht hat, den genehmigten Gruppenvergleich zu widerrufen, wenn eine bestimmte Quote betroffener Personen ihren Austritt erklärt.
2 Der Widerruf kann innert 30 Tagen nach Ablauf der Austrittsfrist gegenüber dem Gericht erklärt werden, wenn die vereinbarte Quote der betroffenen Personen ihren Austritt erklärt hat.
3 Die widerrufende Partei hat sämtliche bekannten betroffenen Personen umgehend über den Widerruf zu informieren.
Art. 352i Rechtsmittel
1 Der Entscheid des Gerichts über die Genehmigung eines Gruppenvergleichs kann nicht angefochten werden; eine Revision ist ausgeschlossen.