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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

Art. 400 Abs. 2bis

2bis Er kann für Entscheide, die elektronisch publiziert werden, Regelungen erlassen, insbesondere über die Zugänglichkeit der Entscheide sowie die zu verwendenden Formate und Metadaten.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Titels

Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen

1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam mit den Gerichten dafür, dass genügende statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die massgeblichen Kennzahlen der praktischen Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren vor den Gerichten und Schlichtungsbehörden vorliegen.

2 Der Bundesrat legt unter Einbezug der Kantone und Gerichte die Grundsätze und Modalitäten der Erhebung der Statistik und Geschäftszahlen fest. Er kann die Zuständigkeit dem Bundesamt für Justiz übertragen.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19956

Art. 7 Abs. 1bis

1bis Bei Diskriminierungen in Arbeitsverhältnissen nach Obligationenrecht7 richtet sich das Klagerecht von Organisationen nach den Artikeln 89 und 89a der Zivilprozessordnung.8

2. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20029

Art. 9 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6

3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:

a. Aufgehoben

6 Behindertenorganisationen und Verbände können nach Massgabe von Artikel 89 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c und d und Artikel 89a der Zivilprozessordnung10 wegen einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6 klagen.

6 SR 151.1

7SR 220

8SR 272

9 SR 151.3