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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten
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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...
Art. 81 Abs. 1 und 3
1 Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern:
a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen;
b. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist; und
c. die Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist und für die Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar ist oder unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar sind, die ausschliesslich auf dem Streitwert beruhen.
3Aufgehoben
Art. 82 Abs. 1 dritter Satz
1 ... Die Rechtsbegehren sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.
Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3
1 Organisationen, insbesondere Vereine, können in eigenem Namen wegen drohender oder bestehender Verletzung der Rechte der Angehörigen einer bestimmten Personengruppe klagen, wenn sie:
a. nicht gewinnorientiert sind;
b. nach ihren Statuten oder ihrer Satzung zur Wahrung der Interessen dieser Personengruppe befugt sind; und
c. zur Wahrung dieser Interessen geeignet sind.
2 Mit der Verbandsklage kann beantragt werden:
c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn an der Feststellung ein schützenswertes Interesse besteht;
d. für eine Verletzung nach Artikel 89a zum Ersatz zu verpflichten.
3Aufgehoben
Art. 89a Reparatorische Verbandsklage
1 Nach Artikel 89 klageberechtigte Organisationen können unter den folgenden Voraussetzungen in eigenem Namen Ansprüche auf Schadenersatz oder Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag einklagen:
a. Die Angehörigen der Personengruppe haben wegen der Rechtsverletzung einen solchen Ersatzanspruch.