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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

6. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 198616

Art. 10 Abs. 2

2 Verbände und Organisationen können nach Massgabe von Artikel 89 und 89a der Zivilprozessordnung17 klagen. Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 und 13a sind anwendbar.

7. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199518

Art. 43 Abs. 1 Bst. b und c

1 Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:

b. Verbände und Organisationen nach Artikel 89 Absatz 1 der Zivilprozessordnung19;

c. Aufgehoben

8. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 198720

Art. 8d

Xa. Verbandsklage1 Mit einer Verbandsklage oder einem Gruppenvergleich können und Gruppen-

vergleich Rechtsverletzungen geltend gemacht oder geregelt werden, für die

nach diesem Gesetz ein Gericht in der Schweiz zuständig ist.

2 Für Verbandsklagen sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig. Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für die Klage eines Angehörigen der betroffenen Personengruppe wegen der geltend gemachten Rechtsverletzung zuständig ist.

3 Für Gruppenvergleichsfahren sind nach Wahl der Parteien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz einer der antragstellenden Parteien zuständig.

16 SR 241

17 SR 272

18 SR 251

19 SR 272

20 SR 291