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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

19893, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht, so ist nur das ordentliche Gericht zuständig.

6 Werden mehrere Personen gemeinsam beklagt und ist das Handelsgericht nur für einzelne Klagen zuständig, so ist das ordentliche Gericht zuständig.

7 Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ausgeschlossen für Streitigkeiten, die im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind.

Art. 16a Verbandsklagen und Gruppenvergleichsverfahren

1 Für Verbandsklagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

2 Für Gruppenvergleichsverfahren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig.

Art. 51 Abs. 3

3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

Art. 60a Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit

Tritt das Gericht mangels Zuständigkeit nicht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, so wird der Prozess auf Antrag der klagenden oder gesuchstellenden Partei dem von ihr bezeichneten Gericht überwiesen, wenn dieses nicht offensichtlich unzuständig ist. Die Rechtshängigkeit bleibt durch die Überweisung erhalten.

Art. 70 Abs. 2 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft

1Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:

a. für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist oder unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar sind, die ausschliesslich auf dem Streitwert beruhen; und

b. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.

2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.

3 SR 823.11