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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...

2 Wird ein Gruppenvergleich nicht genehmigt, so kann jede Partei diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten.

Art. 352j Erfüllung

1 Nach Ablauf der Austrittsfrist können die Parteien die Erfüllung des Gruppenvergleichs verlangen.

2 Jede betroffene Person kann die Erfüllung für sich selbst verlangen. Verlangt eine Person die Erfüllung, so ist der Austritt ausgeschlossen.

3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung im Gruppenvergleich ist für Streitigkeiten zwischen den Parteien über dessen Erfüllung ausschliesslich das Gericht zuständig, das den Gruppenvergleich genehmigt hat.

Art. 352k Entschädigung

1 Sieht der Gruppenvergleich vor, dass Höhe und Art der Entschädigung an eine betroffene Person durch eine unabhängige Instanz bemessen werden, so ist ein nach Massgabe des Gruppenvergleichs getroffener Entscheid dieser Instanz verbindlich und gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Artikel 80 SchKG5.

2 Eine betroffene Person kann den Entscheid der unabhängigen Instanz über die Bemessung der Entschädigung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Gericht nur mit Beschwerde anfechten, wenn:

a. der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde;

b. die Entschädigung offensichtlich unverhältnismässig ist;

c. eine offensichtliche Verletzung der Gruppenvergleichsregelungen vorliegt;

d. der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde.

3 Sofern vereinbart, erlischt der Anspruch drei Jahre nachdem die betroffene Person von der Möglichkeit, ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, Kenntnis erlangt hat oder davon hätte Kenntnis erlangen können.

4 Bestehen Anzeichen, dass die gesamte Entschädigungssumme nicht ausreicht und nicht sämtliche Entschädigungen vollumfänglich geleistet werden können, so kann die Auszahlung vorläufig verweigert werden. Stellt sich heraus, dass die Entschädigungssumme zur Befriedigung aller Entschädigungen nicht ausreicht, so werden die einzelnen Entschädigungssummen anteilsmässig gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen und bereits geleistete Auszahlungen.

Art. 372 Abs. 2

Aufgehoben

5 SR 281.1