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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten
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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...
2bis Sind einzelne Ansprüche aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen, so gilt für diese Artikel 247 sinngemäss, auch wenn Klage und Widerklage im ordentlichen Verfahren beurteilt werden.
Art. 236 Abs. 4
4 Auf Antrag der unterliegenden Partei kann es die Vollstreckung ausnahmsweise bis zu einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz oder dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist aufschieben.
Art. 239 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2bis
2 Eine schriftliche Begründung ist innert vier Monaten nach der Eröffnung des Entscheids nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen nach der Eröffnung des Entscheides verlangt. ...
2bis Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid ist vollstreckbar. Eine Partei kann beim Gericht während der Frist für die schriftliche Begründung um vorzeitige Vollstreckung beziehungsweise um Aufschub der Vollstreckung ersuchen. Nötigenfalls ordnet das Gericht sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
Art. 241 Abs. 4
4 Der Abschreibungsentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 243 Abs. 3
3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8.
Art. 249 Bst. a Ziff. 5
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a. Personenrecht:
5. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB);
Art. 250 Bst. c Ziff. 6 und 11
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
c. Gesellschaftsrecht:
6. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 731b, 819 und 908 OR),
11. Aufgehoben