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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 17 Seiten
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Schweizerische Zivilprozessordnung AS ...
1. Inhalt und Wirkungen des Gruppenvergleichs,
2. Recht, den Austritt zu erklären,
3. Modalitäten der Entschädigung.
Art. 352d Verfahren
1 Das Gericht lädt die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vor.
2 Mit der Vorladung beauftragt es die Parteien, auf deren Kosten sämtliche ihnen bekannten betroffenen Personen sowie die Öffentlichkeit angemessen zu informieren über:
a. Ort und Datum der Verhandlung sowie die Möglichkeit daran teilzunehmen;
b. Inhalt des Gruppenvergleichs.
3 Es kann zusammen mit der Vorladung anordnen, dass Parteien und betroffene Personen ihre Eingaben vor der Verhandlung schriftlich einreichen.
4 Es kann von Amtes wegen Beweise erheben; es kann insbesondere sachverständige Personen beiziehen oder schriftliche Auskünfte einholen.
Art. 352e Verhältnis zu anderen Verfahren
1 Sind aufgrund derselben Rechtsverletzung andere Verfahren hängig, werden sie mit der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung des Gruppenvergleichs sistiert.
2 Hat der Gruppenvergleich keinen Einfluss mehr auf das andere Verfahren, weil eine Partei nach Artikel 352g ausgetreten ist oder der Gruppenvergleich nicht genehmigt wurde, so wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien wieder aufgenommen .
Art. 352f Genehmigung
1 Das Gericht genehmigt einen Gruppenvergleich und erklärt ihn für die Parteien und sämtliche von der Rechtsverletzung betroffenen Personen verbindlich, wenn:
a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 352b und 352c erfüllt sind;
b. die Entschädigung der Rechtsverletzung, der Art und Schwere des erlittenen Schadens sowie dem Verfahren in Bezug auf die Geltendmachung, die Festlegung, die Sicherstellung und die Auszahlung der Entschädigungen angemessen ist;
c. eine unabhängige Instanz bestimmt ist, welche die Entschädigungen für die betroffenen Personen bemisst, wenn die Höhe und Art der Entschädigungen im Gruppenvergleich nicht festgelegt sind;
d. die Gruppe der betroffenen Personen genügend gross ist, sodass die Verbindlicherklärung für sämtliche Personen gerechtfertigt erscheint;
e. die betreffende Organisation die Gruppe der betroffenen Personen angemessen vertreten kann; und