Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten

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sich, dass Einsparungen im stationären Bereich nicht voll den Versicherern zugutekommen, allfällige zusätzliche Kosten im ambulanten Bereich müssen aber voll von den Versicherern und damit den Prämienzahlenden getragen werden. Die Kostenvorteile der koordinierten Versorgung werden damit nicht voll prämienwirksam, was die Attraktivität solcher Versicherungsmodelle für die Versicherten reduziert. Das Kostensparpotential solcher Modelle wird daher von Versicherern und Versicherten heute nicht im vollen Umfang genutzt.

Die tendenzielle Verlagerung von stationärer zu ambulanter Behandlung, wie sie der medizinische Fortschritt mit sich bringt, führt im Zeitverlauf zu einer Entlastung der Kantone im Bereich der Mitfinanzierung von Spitalleistungen. Gleichzeitig führt die Verlagerung in den ambulanten Bereich zu einer Mehrbelastung der Versicherer und damit der Prämienzahlenden, weil diese die ambulanten Leistungen vollständig finanzieren. Damit sinkt der durch die Kantone geleistete steuerfinanzierte Anteil an den Leistungen nach KVG, unter Ausschluss des Bereichs der Langzeitpflege. Für diesen leisten die Versicherer beziehungsweise Prämienzahlenden sowie die Patientinnen und Patienten mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung Beiträge, die Kantone sind für die Restfinanzierung zuständig. Damit steigt im Bereich der Langzeitpflege die anteilsmässige Belastung der Kantone tendenziell an. Ein Rückgang des steuerfinanzierten Anteils an den Leistungen nach KVG und eine damit einhergehende Steigerung der Kopfprämien führen zu einer Verschiebung der gesamthaften Belastung von verschiedenen Einkommensgruppen. Steigende Kopfprämien bedeuten vor allem für tiefere und mittlere Einkommen eine zusätzliche Belastung. Dies ist sozialpolitisch unerwünscht. Es ist anzustreben, dass der steuerfinanzierte Anteil an den Leistungen nach KVG mittel- und langfristig nicht sinkt. Eine einheitliche Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen kann einen Beitrag leisten zu diesem Ziel.

2.4 Vorgeschichte

Die vorliegende Initiative ist nicht der erste Versuch, eine einheitliche Finanzierung des ambulanten und stationären Bereichs einzuführen. In der Beratung der 2. KVG-Revision12 sprachen sich beide Räte für eine Übergangsbestimmung aus, wonach der Bundesrat innerhalb weniger Jahre eine Gesetzesrevision für eine einheitliche Finanzierung vorlegen sollte. Die 2. KVG-Revision scheiterte jedoch in der Wintersession 2003 im Nationalrat.

Parallel zu diesen Beratungen liess der Bundesrat Grundlagen für eine 3. KVG- Teilrevision erarbeiten. In diesem Rahmen entstand der Expertenbericht «Monistische Spitalfinanzierung» von Professor Robert E. Leu (siehe Fussnote 7), der Modellvarianten entwickelte und bewertete.

Nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision wurden die Vorarbeiten für die 3. KVG-Revision abgebrochen. Der Bundesrat legte dem Parlament am 15. September 2004 seine Botschaft zur KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung13 vor. Er verzichtete dabei auf einen sofortigen Übergang zu einem monistischen Finanzie-

12 Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (00.079 s)

13 Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (BBl 2004 5551; 04.061 s)