Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten
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über alle Kantone betrachtet gegenseitig auf, wenn die Kantone jeweils genau den gesetzlichen Mindestanteil festlegen.
Der minimale Prozentsatz für den Kantonsbeitrag wird auf dem Verhältnis der heutigen Kantonsbeiträge zur Summe aus den heutigen Kantonsbeiträgen und Nettoleistungen der Versicherer berechnet. Da die Kostenbeteiligung neu auch auf dem heutigen Anteil der Kantone im stationären Bereich erhoben wird, sind die neuen Nettoleistungen der Versicherer vermutlich etwas tiefer als die heutige Summe aus Kantonsbeiträgen und Nettoleistungen der Versicherer. Dadurch werden die Kantonsbeiträge leicht sinken. Der Effekt kann allerdings nicht quantifiziert werden.
Die Kantone leisten heute gemeinsam eine Mitfinanzierung der stationären Behandlungen in der Schweiz von im Ausland wohnhaften Versicherten ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton. Die Kantone werden mit der vorgeschlagenen Regelung von diesen Beiträgen entlastet. Daraus ist gemäss Schätzungen des BAG eine Entlastung der Kantone im Umfang von ungefähr 12 Millionen Franken pro Jahr (Basisjahr 2019) zu erwarten.
In den Folgejahren nach der Einführung wird sich der von den Kantonen zu leistende Kantonsbeitrag als Anteil an den kombinierten stationären und ambulanten Kosten nach Artikel 60 Absatz 2 weiterentwickeln. Im heutigen Zustand finanzieren die Kantone lediglich die stationären Leistungen mit, deren Anteil an den Gesamtkosten rückläufig ist. Gegenüber der heutigen Regelung ist deshalb ein etwas schnellerer Anstieg des Kantonsbeitrags an die Leistungen nach KVG zu erwarten.
Dieser Effekt könnte etwas abgeschwächt werden, wenn eine steigende Verbreitung und Effektivität von Versicherungsmodellen mit koordinierter Versorgung sowie neu gesetzte Anreize im Tarifbereich zu einer verstärkten Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen führen. Von den dadurch sinkenden Kosten für die gesamte OKP werden im Vergleich zum status quo auch die Kantone begünstigt.
Der Kantonsbeitrag bleibt gemessen an den Nettoleistungen der Versicherer anteilsmässig konstant. Bezogen auf die Gesamtkosten der Leistungen (inklusive Kostenbeteiligung) kann sich der Kantonsbeitrag aber anteilsmässig verändern. Wird die ordentliche Franchise erhöht oder wählen mehr Versicherte eine höhere Franchise, sinkt dadurch der Kantonsbeitrag als Anteil an den Gesamtkosten, und umgekehrt.
Zudem werden die Kantone im Vergleich zum heutigen System von der Rechnungsprüfung und Zahlungsabwicklung für die einzelnen stationären Leistungen entlastet.
Durch eine einheitliche Finanzierung mit identischen Kostenteilern für Kinder und Erwachsene werden die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen sinken, diejenigen von Erwachsenen leicht steigen (siehe Ziffer 3.2.3.). Die Kantone werden dadurch bei der Prämienverbilligung für Kinder leicht entlastet. Allerdings verfügen die Kantone über eine grosse Autonomie im Bereich der Prämienverbilligung, weshalb nicht absehbar ist, wie die Kantone auf die veränderte Situation reagieren werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag des Bundes an die Prämienverbilligung der Kantone bleibt unverändert. Der Bund hat jeweils 7,5 Prozent der Bruttokosten der