Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten
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sinken die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen. Die Prämien von Erwachsenen werden im Gegenzug leicht ansteigen (siehe Ziffer 3.2.3.).
Neu sind die Versicherer als alleiniger Direktzahler von Leistungen vorgesehen. Entsprechend werden sie auf den gesamten Kosten, welche sie tragen, die Kostenbeteiligung der Versicherten einfordern. Bei stationärer Behandlung wird heute auf dem Kantonsanteil keine Kostenbeteiligung erhoben. Deshalb wird neu in solchen Fällen, in denen die maximale Kostenbeteiligung noch nicht ausgeschöpft ist, eine höhere Kostenbeteiligung der Versicherten als heute fällig (siehe Ziffer 3.2.4.). Da die Prämien jeweils immer gerade kostendeckend sein dürfen, ist zu erwarten, dass ein leichter Anstieg der Kostenbeteiligung zu einer leichten Prämiensenkung führt. Auch die Kantonsbeiträge dürften leicht sinken, weil die neuen Nettoleistungen wegen der gestiegenen Kostenbeteiligung etwas tiefer sind als die heutige Summe aus Nettoleistungen und Kantonsbeitrag. Die Senkung von Kantonsbeiträgen und Prämien entspricht zusammen dem Anstieg der Kostenbeteiligung. Der Effekt kann allerdings nicht quantifiziert werden.
Der stationäre Bereich, in welchem die Kantone heute Leistungen mitfinanzieren, nimmt an relativer Bedeutung ab, bezogen auf alle Leistungen nach KVG. Der ambulante Bereich, welcher an Bedeutung zunimmt, wird dagegen heute nicht von den Kantonen mitfinanziert. Die Versicherten tragen den dortigen Kostenanstieg daher heute alleine. Mit einer einheitlichen Finanzierung beteiligen sich die Kantone auch an der Finanzierung der ambulanten Leistungen. Das Wachstum der Belastung der Versicherten wird daher im Vergleich zu einer Fortführung des heutigen Systems reduziert.
Schliesslich kann eine einheitliche Finanzierung insgesamt zu sinkenden beziehungsweise weniger schnell ansteigenden Prämien führen, wenn durch den Wegfall von Fehlanreizen zwischen stationärer und ambulanter Behandlung die Verlagerung von stationärer zu ambulanter Behandlung beschleunigt wird und wenn eine steigende Verbreitung und Effektivität von Versicherungsmodellen mit koordinierter Versorgung zu einer Reduktion des Kostenwachstums führt.
Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone werden von der direkten Mitfinanzierung von stationären Leistungen nach KVG entlastet. Sie leisten neu ihren Kantonsbeitrag in (im Übergangsjahr) derselben Höhe an die gemeinsame Einrichtung. Der neue Kantonsbeitrag ist so bemessen, dass ein für alle Kantone zusammen kostenneutraler Übergang zu einer einheitlichen Finanzierung erwartet werden kann. Auf der Ebene einzelner Kantone ist allerdings zu erwarten, dass der Übergang zu einer einheitlichen Finanzierung nicht völlig kostenneutral erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kanton heute Versorgungs-, Patienten- und Behandlungsstrukturen aufweist, welche überdurchschnittlich stark auf ambulante Behandlung ausgelegt sind. In diesem Fall kann der Anteil der stationären Kosten im schweizweiten Vergleich relativ tief liegen. Da die Kantone heute nur stationäre Behandlungen mitfinanzieren, neu aber auch ambulante Behandlungen vom Kantonsbeitrag abgedeckt werden, wird die Belastung eines solchen Kantons ansteigen. Umgekehrt können Kantone, welche heute aus den erwähnten Gründen einen hohen Anteil an stationären Behandlungen aufweisen, mit einer einheitlichen Finanzierung entlastet werden. Die beiden Effekte heben sich