Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten
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Absatz 5
Im ersten Satz von Absatz 5 wird ergänzt, dass die Versicherer auch die der gemeinsamen Einrichtung der Versicherer neu zugewiesene Aufgabe der Verteilung der Kantonsbeiträge finanzieren müssen. Die Finanzierung wird den Versicherern übertragen, weil diese von der Zuteilung des Kantonsbeitrags profitieren und weil die gemeinsame Einrichtung eine Einrichtung der Versicherer ist. Mit dieser Regelung kann vermieden werden, dass neben dem Bund weitere zusätzliche Partner wie die Kantone die gemeinsame Einrichtung mitfinanzieren müssen. Die Kantone finanzieren die gemeinsame Einrichtung wie bisher lediglich, falls sie ihr aus eigenen Stücken zusätzliche Aufgaben übertragen (neu Artikel 18 Absatz 2octies). Die Versicherer werden damit gegenüber heute zusätzlich belastet, für die Kantone fällt demgegenüber der heutige Aufwand für die Bearbeitung der Rechnungen der Leistungserbringer weg.
Art.25a Abs. 2
Weil die Akut- und Übergangspflege neu wie alle Leistungen, welche von der einheitlichen Finanzierung erfasst werden, nur noch von den Versicherern direkt vergütet wird, werden einige Anpassungen notwendig. Der Hinweis auf die kantonale Mitfinanzierung wird daher gestrichen. Die Kantone finanzieren die Akut- und Übergangspflege aber nach wie vor über den Kantonsbeitrag mit, im gleichen Ausmass wie alle Leistungen, welche von der einheitlichen Finanzierung erfasst werden (siehe Artikel 60).
Art.41 Abs. 1bis, 1ter, 2bisbis 2quater, 3, 3bisund 4 zweiter bis fünfter Satz
Neu wird die direkte Finanzierung der stationären Behandlungen vollständig vom Versicherer geleistet. Dies führt zu einem Anpassungsbedarf bei den Bestimmungen zur Wahl des Leistungserbringers und der Kostenübernahme. Dies betrifft die Absätze 1bis, 1ter, 2bis, 2ter, 3 und 3bis. Die Verweise auf den Kanton bzw. die kantonale Mitfinanzierung werden jeweils entfernt. Der Artikel wird zudem neu strukturiert. Die Definition des ambulanten Notfalls im bisherigen Absatz 3biskann entfernt werden, weil seit der entsprechenden Anpassung des KVG per 1. Januar 201833 im ambulanten Bereich auch in anderen als Notfällen die volle Freizügigkeit der Patienten gilt. Aus dem gleichen Grund wird Absatz 4 angepasst, indem dort der frühere Verweis auf den mittlerweile aufgehobenen Absatz 2 ausformuliert wird. Die Bestimmungen zur Wahl des Leistungserbringers und Ausnahmen davon aus medizinischen Gründen im stationären Bereich sind neu alle direkt im neu formulierten Absatz 1bisenthalten, deshalb können die Absätze 3 und 3bisaufgehoben werden. Absatz 2bishält fest, dass die Regeln von Absatz 1bissinngemäss auch für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gelten, welche einen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton haben. Absatz 2terbezeichnet den Kanton, an den diese Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, neu explizit als Wohnkanton im Sinne des Gesetzes. Im neuen Absatz 2quaterwird die Kostenübernahme für Versicherte im Ausland ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton sinngemäss wie bisher im per
33 AS 2017 6717