Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten

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und Kontrolle der Rechnungen der Leistungserbringer eine Kernaufgabe der Versicherer ist. Die Versicherer sind an einer effizienten und wirksamen Rechnungskontrolle interessiert, da sie gegenüber ihren Mitbewerbern einen Vorteil haben, wenn sie unnötige Ausgaben vermeiden und so den Prämienanstieg dämpfen können.

Die einheitliche Finanzierung soll die Finanzflüsse verändern, um Fehlanreize zu beseitigen. Die Umstellung an sich soll aber sowohl für die Versicherer als auch für die Kantone insgesamt kostenneutral erfolgen. Gemäss einer nicht publizierten Spezialauswertung des Bundesamtes für Statistik (BFS) leisteten Kantone und Gemeinden in den Jahren 2012 bis 2015 Beiträge von jeweils zwischen 7,0 und 7,4 Milliarden Franken an Akutspitäler, Psychiatrien sowie Rehabilitations- und andere Spezialkliniken (exklusive gemeinwirtschaftliche Leistungen). Da in der Übergangsperiode nach der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung noch nicht alle Kantone den Anteil von 55 Prozent im stationären Bereich erreicht hatten, werden diese Beiträge so hochgerechnet, dass der Anteil von 55 Prozent in jedem Kanton jeweils genau erreicht wird. Auf diese Weise resultieren hochgerechnete Kantonsbeiträge von jeweils zwischen 7,3 und 7,7 Milliarden Franken in den Jahren 2012 bis 2015.

Die Versicherer bezahlten für alle Arten von Leistungserbringern – abgesehen von ambulanter Krankenpflege und Pflegeheim – insgesamt jeweils zwischen 19,9 und 23,6 Milliarden Franken (ohne Kostenbeteiligung). Dies ergibt einen Anteil der öffentlichen Finanzierung von im Durchschnitt 25,5 Prozent. Dieser Kostenteiler soll für die einheitliche Finanzierung des ambulanten und des stationären Bereichs massgebend sein.

Die Vorlage sieht einen landesweit einheitlichen minimalen Kantonsbeitrag von 25,5 Prozent der Nettoleistungen der Versicherer vor, also nach Abzug der Kostenbeteiligung der Versicherten. Sie führt damit die Logik der seit 1. Januar 2009 geltenden Spitalfinanzierung20 fort, mit welcher der kantonale Anteil an den Abgeltungen für stationäre Leistungen landesweit einheitlich auf mindestens 55 Prozent festgelegt wurde. Neu finanziert der Kanton allerdings nicht mehr einen Teil der gesamten Kosten der Leistungen, sondern leistet einen Beitrag an diejenigen Kosten, welche von den Versicherern nach Abzug der Kostenbeteiligung getragen werden.

(Hinweis für das Vernehmlassungsverfahren: Der Prozentsatz des minimalen Kantonsbeitrags soll grundsätzlich mit möglichst neuen Daten festgelegt werden, basierend auf dem Durchschnitt der letzten vier verfügbaren Jahre. Jeweils im April ist mit zusätzlichen Zahlen für das Vorjahr des jeweils vorangegangenen Jahres zu rechnen, der Anteil kann nach der Vernehmlassung noch aktualisiert werden. Ebenfalls erst nach dem Vernehmlassungsverfahren soll festgelegt werden, wie viel Zeit die Kantone erhalten sollen, um den minimalen Kantonsbeitrag zu erreichen)

3.1.3 Einspeisung der öffentlichen Gelder

Die Kantone entrichten ihren Anteil an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG. Diese überträgt den kantonalen Beitrag den Versicherern, basierend auf den Kosten pro Versicherten, welche den einzelnen Versicherern entstanden sind. Der Kanton leistet damit ähnlich wie heute einen Beitrag an die Kosten, neu nicht mehr

20 AS 2008 2049