Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten
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beschränkt auf den stationären Bereich und neu nicht mehr als Anteil an den gesamten Kosten der Leistung, sondern als Beitrag an denjenigen Teil der Kosten, welchen die Versicherer nach Abzug der Kostenbeteiligung tragen. Die Rechnungsstellung erfolgt zudem im Unterschied zu heute nicht mehr an den Kanton, sondern ausschliesslich an den Versicherer (beziehungsweise im System des Tiers garant an die versicherte Person).
Der Risikoausgleich sorgt wie heute dafür, dass die unterschiedliche Morbidität der Versichertenbestände unter den Versicherern teilweise ausgeglichen wird. Ausgeglichen werden jeweils diejenigen Risikounterschiede, welche von den Versicherern getragen werden (also abzüglich der Kantonsanteile). Die Versicherer werden somit für einen Teil der ihnen entstandenen Kosten entschädigt. Wie heute untersteht damit ein Teil der Kosten nicht dem unternehmerischen Risiko der Versicherer. Auf diesem Teil besteht folglich gegenüber heute kein zusätzlicher Anreiz für eine effiziente Versorgung. Im Gegenzug ist aber auch nicht zu erwarten, dass sich ein allenfalls unbefriedigend funktionierender Risikoausgleich ungünstiger auswirkt als im heutigen System, weil das vom Risikoausgleich berücksichtigte Volumen unverändert bleibt.
Gegenüber dem heutigen Zustand werden damit die Fehlanreize in der Wahl zwischen stationärer und ambulanter Behandlung beseitigt, das Ziel einer einheitlichen Finanzierung wird also erreicht. Auch für Tarifverhandlungen bestehen – unter Ausklammerung von Wechselwirkungen mit dem Zusatzversicherungsbereich – keine Anreize mehr zur Bevorzugung des einen oder anderen Bereichs. Versicherungsmodelle der Versicherer, die auf eine Verlagerung von stationär zu ambulant hinwirken, sind im Gegensatz zu heute voll prämienwirksam. Der Wettbewerbsdruck für die Versicherer und die Anreize, innerhalb des stationären und ambulanten Bereichs auf eine effiziente Versorgung hinzuwirken, bleiben hingegen im Durchschnitt über alle Versicherer gegenüber heute unverändert.
3.1.4 Minderheitsanträge
Eine Minderheit (Gysi, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Die Vorlage trage den Anliegen der Kantone zu wenig Rechnung und sei deshalb nicht mehrheitsfähig. Bevor die einheitliche Finanzierung des ambulanten und des stationären Bereichs eingeführt werden könne, müssten die Kantone Instrumente zur Steuerung des ambulanten Bereichs erhalten; deshalb sei abzuwarten, wie die Nachfolgeregelung für die Mitte 2019 auslaufende Regelung zur Zulassung von Ärztinnen und Ärzten (Art. 55a KVG21) ausgestaltet werde. Auch entfalte die Vorlage in der vorliegenden Form zu wenig Wirkung, um das Kosten- und damit das Prämienwachstum zu dämpfen. Insbesondere würden die Fehlanreize nicht angegangen, die durch die Zusatzversicherungen entstünden und sich auf die OKP auswirkten. Auch bleibe unberücksichtigt, dass die Tarifgestaltung für die Verlagerung von stationär zu ambulant entscheidender sei als die einheitliche Finanzierung.
21 In Kraft bis 30. Juni 2019 (AS 2016 2265)