Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten

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len, in denen ansonsten gesunde Versicherte kurz hospitalisiert werden müssen, zu einer gegenüber heute höheren Kostenbeteiligung und entsprechend tieferen Prämien und Kantonsbeiträgen führen. Die maximale Kostenbeteiligung pro versicherte Person bleibt aber unverändert.

Die Kommission prüfte, ob dieser Effekt korrigiert werden sollte. Dazu könnte der Prozentsatz des Selbstbehalts so reduziert werden, dass die Umstellung auf die einheitliche Finanzierung des ambulanten und des stationären Bereichs für die Versicherten kostenneutral bleibt. Die Kommission verzichtete auf einen Korrekturmechanismus, da die Umstellung vermutlich nur marginale Auswirkungen auf die Kostenbeteiligung der Versicherten hat.

3.3 Anliegen der Kantone

Die Kommission befasste sich eingehend mit den Bedenken und Anliegen im Hinblick auf die Einführung der einheitlichen Finanzierung des ambulanten und des stationären Bereichs, wie sie die Kantone bereits 200526, in mehreren Anhörungen27 sowie in einem Argumentarium der GDK28 formuliert hatten:

- Steuerung des ambulanten Bereichs: Die Kantone verlangen, das ambulante Versorgungsangebot gezielt steuern zu können, wenn sie die ambulanten Leistungen mitfinanzieren. Diese Forderung stiess in der Kommission auf viel Verständnis. Die Gelegenheit, die Steuerungsmöglichkeiten der Kantone im ambulanten Bereich zu stärken, ergibt sich, wenn die geltende Zulassungssteuerung im ambulanten Bereich29 per Mitte 2019 abgelöst werden muss. Der Bundesrat hat ein Vernehmlassungsverfahren30 über einen Vorentwurf durchgeführt, gemäss dem die Kantone die Möglichkeit erhalten sollen, die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen in einem oder mehreren ambulanten medizinischen Fachgebieten eigenständig auf eine Höchstzahl zu beschränken. Parallel strebt die SGK-NR mit einer Kommissionsinitiative31 eine Regelung an, die den Kantonen die Kompetenz gäbe, Mindest- und Höchstzahlen an Leistungserbringern festzulegen, die für die ambulante Versorgung nötig wären. Die Vorlagen zur einheitlichen Finanzierung des ambulanten und des stationären Bereichs und zur Zulassungssteuerung stehen in einem engen Zusammenhang, auch wenn sie formal nicht verknüpft werden sollten, um ein früheres Inkrafttreten der Vorlage zur Zulassungssteuerung nicht zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Vorlage «KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit» (15.083 s) wird auch die Frage diskutiert, ob die Zulassung von Leistungserbringern mit neuen Qualitätsanforderungen verknüpft werden soll, deren Einhaltung die Kantone überprüfen würden.

26 Siehe Ziffer 2.4

27 Siehe Ziffer 1

28 Siehe Fussnote 5

29 Art. 55a KVG, in der Fassung vom 17. Juni 2016, AS 2016 2265

30 Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern), Vernehmlassungsfrist: 5. Juli 2017 bis 25. Oktober 2017

31 Pa. Iv. SGK-NR. Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie (17.442 n)