Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 4

Wie bereits heute ist der Kanton verpflichtet, spätestens neun Monate vor Beginn eines Jahres den Prozentsatz für den Kantonsbeitrag festzulegen. Neu bezieht sich dieser Kantonsbeitrag nicht mehr nur auf stationäre Leistungen, sondern auf alle Leistungen nach KVG mit Ausnahme der Langzeitpflege und von Leistungen in Vertragsspitälern und –geburtshäusern. Der vom Kanton festzulegende Anteil muss mindestens 25,5 Prozent betragen. Der Mindestanteil im Gesetz wurde so gewählt, dass der Anteil der kantonalen Mitfinanzierung von allen Leistungen nach KVG über alle Kantone hinweg auf dem gleichen Niveau bleibt, bezogen auf die Referenzjahre 2012 bis 2015 (siehe Ziffer 3.1.2.).

Absatz 5

Bei im Ausland wohnhaften Versicherten ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton übernimmt neu der Bund bei Behandlung in der Schweiz einen Beitrag. Im Sinne einer möglichst geringfügigen Anpassung des Gesetzes gilt weiterhin die Regel, dass für die Höhe des Beitrags der durch den Standortkanton des Leistungserbringers festgelegte Prozentsatz nach Absatz 4 massgebend ist. Der Bundesbeitrag bezieht sich auf dieselben Leistungen, an welche der Kanton nach Absatz 2 einen Beitrag leistet, und die Regeln von Absatz 3 finden sinngemäss ebenfalls Anwendung. Der Bund leistet seinen Beitrag, weil die einzelnen Kantone wie bereits heute keinen Anknüpfungspunkt zu den in diesem Absatz angesprochenen Versicherten haben. Heute leisten die Kantone für diese Versicherten eine gemeinsame Mitfinanzierung lediglich der stationären Leistungen. Für die Versorgung mit diesen Leistungen haben die Kantone traditionell eine starke Verantwortung. Für den ambulanten Bereich gilt diese Verantwortung nicht im gleichen Mass. Da neu auch Beiträge für ambulante Leistungen geleistet werden müssen, fehlt somit einerseits bei diesen Versicherten der Bezug eines einzelnen Kantons zu den einzelnen Versicherten, andererseits ist die Verantwortung zur Versorgung mit diesen Leistungen weniger stark ausgeprägt. Aus diesen Gründen übernimmt bei diesen Versicherten neu der Bund für stationäre und ambulante Leistungen den Beitrag, den im stationären Beitrag bisher die Kantone geleistet haben. Vorgeschlagen wird damit eine Regelung, wie sie bereits für die Prämienverbilligung für im Ausland wohnhafte Versicherte ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton getroffen wurde (Art. 66a KVG). Der Bund wird dadurch etwas belastet, die Kantone im Gegenzug entlastet (siehe Ziffer 5.1.).

Absatz 6

Die Versicherer müssen den Kantonen und dem Bund die Daten übermitteln, welche für die Berechnung der Kantons- und Bundesbeiträge nötig sind. Die Leistungserbringer stellen neu für die gesamte Vergütung dem Versicherer Rechnung. Dieser tritt neu als einziger direkter Zahler auf, auch im stationären Bereich. Die Kantone entrichten ihren Anteil der gemeinsamen Einrichtung. Dies ist der administrativ einfachste Weg, den Kantonsbeitrag auf die einzelnen Versicherer zu übertragen. So wird vermieden, dass die Kantone mit einer Vielzahl von Versicherern abrechnen müssen (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 18).

Es ist ferner vorgesehen, dass der Bundesrat festlegt, wie die Daten übermittelt werden und die Kantone ihre Kantonsbeiträge der gemeinsamen Einrichtung zu