Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten
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Kosten bezahlen. Die restlichen Kosten, welche in solchen Fällen von den Patientinnen und Patienten oder einer Zusatzversicherung zu tragen sind, werden daher sinken. Dies könnte die Prämien von Zusatzversicherungen senken (siehe Ziffer 4, Ausführungen zu Art. 49a).
6 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit bezweckt im Hinblick auf die Garantie der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Koordinationsgrundsätze (z.B. Diskriminierungsverbot, Anrechnung der Versicherungszeiten, grenzüberschreitende Leistungserbringung, usw.) die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) zum Ausdruck kommen, und die durch die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) geregelt werden, über die konkrete Ausgestaltung ihres Systems der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (SR 0.142.112.681) am 1. Juni 2002 sind diese Koordinationsgrundsätze auch für die Schweiz massgebend.
7 Rechtliche Grundlagen
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Dieses Gesetz stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung, der dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Einrichtung der Krankenversicherung verleiht.35
7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert.
Die Vorlage beinhaltet eine neue Delegationsnorm, welche den Erlass von Ausführungsbestimmungen an den Bundesrat delegiert. In Artikel 60 Absatz 6 wird vorgesehen, dass der Bundesrat die Einzelheiten für die Berechnung und Entrichtung des Kantons- und des Bundesbeitrags regelt.
35 Siehe auch Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15. Januar 2018, publiziert auf www.parlament.ch > Kommissionen > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit > Berichte und Vernehmlassungen > Weitere Berichte