Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten

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Bei Artikel 16 Absatz 3bisund Artikel 60a beantragt eine Minderheit (Humbel, Aeschi Thomas, de Courten, Herzog, Hess Lorenz, Sauter, Schmid-Federer, Weibel), den Kantonsbeitrag als pauschalen Betrag pro versicherte Person einzuspeisen, was in Verbindung mit dem Risikoausgleich zu einer risikogerechten Zuteilung an die Versicherer führt. Der Kanton entrichtet seinen Anteil an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG. Diese überträgt den kantonalen Beitrag den Versicherern, basierend auf der Anzahl Versicherten. Der Kantonsbeitrag gelangt damit als Pauschalbetrag pro Kopf an die Versicherer. Der Pauschalbetrag wird differenziert nach Erwachsenen, Kindern und weiteren Gruppen von Versicherten mit gesonderter Prämie, wie Asylsuchende und im Ausland wohnhafte Versicherte. Junge Erwachsene sollten hingegen denselben Pauschalbetrag erhalten wie Erwachsene, da sie demselben Risikoausgleich unterstehen wie Erwachsene und dort lediglich einen Rabatt geniessen. Erhielten sie einen tieferen Pauschalbetrag als Erwachsene, würde die mit Beschluss der Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 201722 beschlossene und voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft tretende Entlastung von jungen Erwachsenen teilweise zunichte gemacht. Die Höhe des Pauschalbetrags entspricht jeweils mindestens 25,5 Prozent (siehe Ziffer 3.1.2.) der im Durchschnitt für diese Gruppen (Erwachsene, Kinder, etc.) entstandenen Kosten. Die Morbidität der Versicherten spielt in diesem ersten Schritt keine Rolle. In einem zweiten Schritt sorgt jedoch der Risikoausgleich unter den Versicherern dafür, dass die Gelder zu denjenigen Versicherern gelangen, welche aufgrund ihrer Versichertenstruktur (Morbidität) darauf angewiesen sind. Dieser Risikoausgleich besteht bereits, die damit umverteilten Beträge passen sich dynamisch an die neuen, höheren Beträge an. Die Auszahlung eines Pauschalbetrags pro Kopf entspricht damit nicht, wie auf den ersten Blick vermutet werden könnte, einer undifferenzierten Zahlung ungeachtet der Bedürfnisse, sondern sie führt im Verbund mit dem Risikoausgleich unter den Versicherern zu einer bedürfnisgerechten Zuteilung an die Versicherer. Die Versicherer erhalten die Kantonsbeiträge somit nicht auf Basis der entstandenen Kosten, sondern (im Verbund mit dem Risikoausgleich) aufgrund des erwarteten Risikos. Es ist den Versicherern somit selbst überlassen, wie sie sicherstellen, dass der aufgrund des erwarteten Risikos erhaltene Betrag ausreicht, um die effektiv entstehenden Kosten zu decken. Die Versicherer haben damit neben den behobenen Fehlanreizen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung zusätzlich auch innerhalb des stationären beziehungsweise ambulanten Bereichs einen gegenüber heute verstärkten Anreiz, sich für eine effiziente Versorgung zu engagieren, weil diese stark prämienwirksam wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Risikoausgleich zufriedenstellend funktioniert und diejenigen Kostenunterschiede möglichst vollständig abbildet, welche auf medizinische Notwendigkeit zurückzuführen sind und durch eine effiziente Versorgung nicht zu beeinflussen sind.

Bei Artikel 18 Absatz 2octiesbeantragt eine Minderheit (Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia), dass die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG die Rechnungen der Leistungserbringer kontrollieren kann. Die Rechnungskontrolle sei ein zentrales Anliegen der Kantone. Die Minderheit zeigte sich auch offen für eine Lösung, in der nicht die gemeinsame

22 BBl 2017 2389