Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten

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Im ambulanten Bereich sind heute ausschliesslich die Versicherer für die Finanzierung von Leistungen zuständig. Ambulante Leistungen werden also vollständig über Prämien finanziert, die Kantone beteiligen sich nicht an der Finanzierung.

Für die Finanzierung der Langzeitpflege (ambulant und stationär) leisten die OKP und die Pflegebedürftigen seit der Neuordnung der Pflegefinanzierung Beiträge, die Kantone sind für die Restfinanzierung zuständig.

Die geltende Regelung ist geprägt durch eine unterschiedliche Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen. Eine tendenzielle Verlagerung von stationärer zu ambulanter Behandlung, wie sie der medizinische Fortschritt mit sich bringt, führt zu einer Entlastung der Kantone in diesem Bereich und kann mit einer Mehrbelastung der Versicherer und damit der Prämienzahlenden verbunden sein. Die Verantwortung der Kantone für die Restfinanzierung der Langzeitpflege kann einen Teil dieses Effekts kompensieren.

Die Wirkungen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung werden im Rahmen einer Evaluation untersucht. Definitive Resultate sind im Jahr 2019 zu erwarten. Bereits untersucht wurde, ob die Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen zu Leistungsverlagerungen geführt hat.8 Die akutsomatischen Spitäler haben gemäss den Ergebnissen dieser Studie zwar strategisch Leistungen in den vor- und nachgelagerten spitalambulanten Bereich und zu Pflegeheimen verlagert. Diese Verlagerungen sind insgesamt aber derzeit noch unbedeutend, könnten jedoch mittelfristig deutlich stärker ausfallen. Weitere Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass der Anteil der Patientinnen und Patienten seit 2009 angestiegen ist, die nach dem akutsomatischen Spitalaufenthalt von nachgelagerten Einrichtungen wie Pflegeheimen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause behandelt werden.9

2.3 Fehlanreize im heutigen System

Die geltende Regelung ist geprägt durch eine unterschiedliche Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen. Dies kann direkt und indirekt zu verschiedenen Fehlanreizen führen, welche dem Ziel einer kosteneffizienten und qualitativ hochstehenden Behandlung entgegenstehen.

Durch die unterschiedliche Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen haben Versicherer heute nur dann einen Anreiz, die Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen zu fördern, wenn die ambulante Leistungserbringung mindestens 55 Prozent günstiger ist als die stationäre. In den anderen Fällen resultieren für die Gesellschaft insgesamt zwar in den meisten Fällen deutliche Einsparun-

8 Widmer, P, Hochuli, P, Telser H., Reich, O., Früh, M. (2017). Erwünschte und unerwünschte Optimierungen betreffend Leistungsmengen und -verlagerungen im stationären Spitalbereich. 2. Teilstudie: Leistungsverlagerungen unter SwissDRG. Olten: Polynomics.

9 Hedinger, D., Tuch, A. & Widmer, M. (2017). Qualität der stationären Leistungen unter der neuen Spitalfinanzierung. Monitoring der Qualitätsindikatoren 2009–2015. (Obsan Bulletin 2/2017). Neuchâtel: Schweizerisches Gesundheitsobservatorium. Erstellt im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG).