Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten
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Am 23. August 2016 nahm die neue Subkommission „Monismus“4 ihre Arbeit auf und hörte Vertretungen der Leistungserbringer sowie der Patientinnen und Patienten sowie Experten an. Am 12. Oktober 2016, 11. Januar 2017 und 21. März 2017 diskutierte sie Eckwerte und Varianten für einen Vorentwurf zur Umsetzung der Initiative (insbesondere Zielsetzung, Zuweisung der Rolle des Monisten, Geltungsbereich, Steuerungsmöglichkeiten für die Kantone, Definition des Kostenteilers, Einspeisung der Beiträge der öffentlichen Hand). Gestützt darauf formulierte die Verwaltung zwei Varianten eines Vorentwurfs, dessen Beratung die Subkommission am 6. Juli 2017 aufnahm.
Nachdem die GDK am 19. Mai 2017 Alternativen zu der in der Subkommission diskutierten einheitlichen Finanzierung des ambulanten und stationären Bereichs publiziert hatte5, hörte die Subkommission am 22. August 2017 erneut eine Vertretung der GDK an. Am 1. November 2017 führte sie ihre Beratungen weiter. Am 22. Januar 2018 und 21. März 2018 bereinigte sie den Vorentwurf und Berichtsentwurf. Am 19. April 2018 beriet die SGK-NR den Vorentwurf und erläuternden Bericht, nachdem auch sie die GDK angehört hatte. Sie verabschiedete die Vorlage mit 15 zu 7 Stimmen für die Vernehmlassung.
2 Ausgangslage
2.1 Terminologie
Der Begriff "monistisch" beziehungsweise "Monismus" wird unterschiedlich verwendet. Die bekannten Konzepte eines monistischen Finanzierungssystems haben die Bedeutung, dass die Finanzierung aus einer Hand erfolgt, so dass den Leistungserbringern nur ein Kostenträger gegenübersteht. In einem "echten" Monismus werden 100 Prozent der Leistungen durch einen Träger finanziert. Beim "unechten" Monismus steht dem Leistungserbringer zwar auch nur eine Partei gegenüber, hinter dieser steht jedoch eine weitere Instanz, welche die Leistungen mitfinanziert.6
Kennzeichnend für monistische Finanzierungsmodelle ist also, dass die formale Finanzierungsverantwortung (Zahllast) ausschliesslich bei einem Akteur liegt. Es gibt nur noch eine Zahlstelle, an welche eine Rechnung jeweils eingereicht werden kann und welche diese Rechnung nach erfolgter Kontrolle auch begleicht. Woher dieser Akteur seine Mittel bezieht, bleibt dabei offen. Möglich sind eine ausschliessliche Finanzierung über Prämien, eine ausschliessliche Finanzierung über Steuern
4 Humbel, Brand, Carobbio Guscetti, Cassis, de Courten, Frehner, Häsler, Hess Lorenz, Moret, Steiert, Weibel
5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren, Optimierung der Steuerung und Finanzierung in der Gesundheitsversorgung, Argumentarium, 19. Mai 2017
6 Einheitliche Finanzierung von Spital- und ambulanten Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Bericht des Bundesrates zu Motion 06.3009 der ständerätlichen Kommission für Gesundheit und soziale Sicherheit und in Erfüllung des Postulates Grin 10.3137, 13. Dezember 2010, S. 4