Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten
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Im September 2011 und im Dezember 2011 beauftragte das Parlament den Bundesrat mit zwei weiteren Motionen16, eine einheitliche Finanzierung des ambulanten und stationären Bereichs vorzuschlagen. Der Bundesrat will aber das Ergebnis der Beratungen über die vorliegende Initiative abwarten.17
3 Die beantragte Neuregelung
3.1 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage für eine einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich verfolgt drei Ziele. Erstens soll sie, wo medizinisch sinnvoll, die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich fördern. Da ambulant erbrachte Leistungen in der Regel günstiger sind als stationär erbrachte, wird das Kostenwachstum insgesamt gebremst.18 Die Prämien steigen ebenfalls weniger schnell, da der Kantonsbeitrag neu auch für die ambulant erbrachten Leistungen vorgesehen ist. Unter diesen Rahmenbedingungen wird auch eine qualitativ hochstehende koordinierte Versorgung, die unnötige Hospitalisationen durch rechtzeitige ambulante Behandlungen vermeidet, finanziell attraktiver für die Versicherten.
Zweitens soll die Umstellung auf eine einheitliche Finanzierung sicherstellen, dass die steuer- und die prämienfinanzierten Finanzierungsanteile an den OKP-Leistungen – unter Ausschluss der Langzeitpflege – stabilisiert werden. Drittens soll die einheitliche Finanzierung die Finanzierungsträger – also Versicherer und Kantone – veranlassen, stärker auf eine sachgerechte Tarifierung der ambulant und der stationär erbrachten Leistungen hinzuwirken.
3.1.1 Geltungsbereich
Die einheitliche Finanzierung soll für alle stationären und ambulanten OKP-Leistungen mit Ausnahme der Pflegeleistungen gelten. Sie umfasst damit insbesondere auch die Psychiatrie, die Rehabilitation sowie die Akut- und Übergangspflege.
Hingegen sollen die Pflegeleistungen von der einheitlichen Finanzierung ausgenommen werden, da mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuordnung der Pflegefinanzierung19 besondere Regeln eingeführt wurden. Demnach leistet die OKP einen vom Bundesrat in Franken festgelegten Beitrag, der nach Pflegebedarf abgestuft ist (Art. 25a Abs. 1 KVG). Der versicherten Person dürfen maximal 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrags überwälzt werden, und die Restfinanzierung ist Sache der Kantone (Art. 25a Abs. 5 KVG).
3.1.2 Zahlstelle und Kostenteiler
Neu sollen einzig die Versicherer die ambulanten und stationären Leistungen vergüten. Sie sind ideal geeignet für diese Aufgabe einer Zahlstelle, da die Abwicklung
16 Motion 09.3535 „Leistungsfinanzierung nach dem KVG vereinheitlichen“ und Motion 09.3546 „Transparente Finanzierung der sozialen Grundversicherung“
17 Bericht des Bundesrates vom 3. März 2017 über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahr 2016, S. 38
18 Siehe Ziffer 2.3
19 AS 2009 3517