Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 31 Seiten

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7.3 Erlassform

Dieses Gesetz ergeht in der Form des ordentlichen Bundesgesetzes nach Artikel 164 der Bundesverfassung.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte (Ausgabenbremse). Da durch die Übernahme der Beiträge für im Ausland wohnhafte Versicherte ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken zu erwarten sind, untersteht Artikel 60 Absatz 5 der Ausgabenbremse.