Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
7.2 Details zu den Stellungnahmen
Sieben Stellungnehmende (Kantone LU und AG, SBVg, VSKB, Centre Patronal, VAV und UBS) wünschen eine Präzisierung oder Anpassung des Begriffs «Belege». Es soll klargestellt werden, dass lediglich Belege, respektive Informationen gemäss Kundenprofil und nicht etwa Informationen im Zusammenhang mit Transaktionen gemeint seien. Fünf Stellungnehmende (Kantone LU und AG sowie SBVg, VSKB und Raiffeisen Schweiz) schlagen vor, risikoarme Kunden gänzlich von der Massnahme ausnehmen. Neun Stellungnehmende (Kanton TG, SPA für genügend lange Fristen, VSKB, SGV, Economiesuisse, Forum SRO, SRO SVIG, SRO SLV, SRO SVV) haben angemerkt, dass keine generelle und unzulässige Rückwirkung angewendet werden dürfe oder zumindest verhältnismässige Übergangsfristen definiert werden müssten. Sechsmal (Forum SRO, SRO SVIG, OAD FCT, SPA, Vischer AG und Raiffeisen Schweiz) wurde ausserdem gewünscht, dass konkrete Fristen festzulegen seien, welche entweder die maximale oder die minimale Dauer bis zur obligatorischen Aktualisierung festhalten sollen. Die Vorschläge bewegen sich diesbezüglich zwischen sieben und zehn Jahren. Fünf Stellungnehmende (FDP, SBVg, SPA, SRO SLV und UBS) haben schliesslich gewünscht, dass der risikobasierte Ansatz neben dem Umfang und der Periodizität der Aktualisierung auch für die Art der Durchführung der Aktualisierung im Gesetz zu verankern sei. Raiffeisen Schweiz wünscht darüber hinaus zusätzliche Ausführungen zu dieser Massnahme in der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken.
8 Anpassung des Meldesystems für Meldungen an die MROS
8.1 Übersicht
8.1.1 Aufhebung des Melderechts
Die Aufhebung des Melderechts wurde von den betroffenen Akteuren (Finanzintermediäre vor allem aus dem Bankensektor) sowie von den Selbstregulierungsorganisationen und der Mehrheit der Standesorganisationen bzw. Dachverbänden klar abgelehnt. Es wurde unter anderem kritisiert, dass die FATF keine Aufhebung des Melderechts oder Absenkung der Schwelle zur Meldepflicht, sondern lediglich eine Klärung der Abgrenzung zwischen Melderecht und -pflicht verlangt habe. Das Melderecht biete den Finanzintermediären zudem ein wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung der Geldwäscherei, ohne ein Risiko der Strafbarkeit für Mitarbeitende wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses oder der Meldepflicht darzustellen. Auch kritisiert wurde, dass die im Erläuterungsbericht zitierte Rechtsprechung sich lediglich nebenbei zum Geltungsbereich der Meldepflicht geäussert habe und daher nicht über die Wichtigkeit verfüge, welche ihr im Rahmen der Erläuterungen zugestanden werde. Ausserdem komme die Aufhebung des Melderechts einer Ausweitung der Meldepflicht gleich, was von der Branche klar abgelehnt werde.
Für die Aufhebung des Melderechts haben sich nur einige Kantone, zwei politische Parteien und eine Minderheit der Dachverbände ausgesprochen. Die Hälfte von ihnen hält aus Gründen der Rechtssicherheit eine anschliessende Neuformulierung von Artikel 9 GwG (Meldepflicht) für erforderlich.
8.1.2 Aufhebung der 20 Tage Frist für die Analyse
Die vorgeschlagene Aufhebung der Frist von 20 Arbeitstagen für die MROS-Analyse der Meldungen gestützt auf die Meldepflicht wird von den Teilnehmenden, die zu dieser Massnahme Stellung genommen haben, praktisch einstimmig abgelehnt. Es wird unter anderem kritisiert, dass mit diesem Vorschlag eine erhebliche Unsicherheit für den Finanzintermediär hinsichtlich eines möglichen Abbruchs der gemeldeten Geschäftsbeziehung geschaffen würde. Der Finanzintermediär könne nach einer Meldung nicht mehr, wie bis anhin, in Anwendung der Geldwäschereiverordnung-FINMA frei über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung ent-