Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
scheiden, sofern innert 20 Arbeitstagen keine Mitteilung seitens der MROS eingeht. Er könne lediglich auf Initiative der Kunden die Geschäftsbeziehung beenden. Die Finanzintermediäre würden somit verpflichtet, eine gemeldete Geschäftsbeziehung unter Umständen während Wochen und Monaten aufrechtzuerhalten und mögliche weitere Transaktionen mit möglichen deliktischen Vermögenswerten abzuwickeln. Die Verwaltung solcher Geschäftsbeziehungen berge erhebliche Risiken für den Finanzintermediär und erfordere darüber hinaus einen erheblichen Ressourceneinsatz. Der Vorschlag wurde daher als unverhältnismässig betrachtet. Eine angemessene Verlängerung der Analysefrist wäre hingegen vertretbar.
Nur zwei Teilnehmende stimmen dem Vorschlag zu, drei weitere sind nicht dagegen, sofern zusätzliche Massnahmen wie die Möglichkeit zum Abbruch der Geschäftsbeziehung unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen werden.
8.2 Details zu den Stellungnahmen
8.2.1 Aufhebung des Melderechts
13 Stellungnehmende (AG, VD, GE, LU, SO, TI, ZH, SPS, GLP, Centre Patronal, EXPERTsuisse, alliancefinance und GCO) stimmen der Aufhebung des Melderechts zu, wobei deren sechs (AG, GE, LU, SPS, EXPERTsuisse und GCO) eine nachfolgende Änderung der Formulierung von Artikel 9 GwG (Meldepflicht) für erforderlich halten. Die Verdachtsschwelle müsse explizit gesenkt werden, entweder durch Streichung von «begründet» im Ausdruck «begründeter Verdacht» (AG, GE, LU, EXPERTsuisse und GCO) oder durch eine Kombination der Formulierungen von Meldepflicht und Melderecht (LU). Die SPS schlägt vor, die Formulierung der FATF-Empfehlung 20 zu übernehmen («Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme»). SO erachtet es zudem als sinnvoll und angebracht, bei Nichteinführung einer Meldepflicht ein klar geregeltes Melderecht für die neue Kategorie der Beraterinnen und Berater im GwG zu schaffen.
Für SG ist fraglich, ob das Melderecht allenfalls für die von der Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 2 GwG befreiten Berufsgeheimnisträger einen Anwendungsbereich böte und damit die Beibehaltung des Melderechts alsdann weiterhin gerechtfertigt wäre.
Die Aufhebung des Melderechts wird hingegen von den folgenden 23 Teilnehmenden klar abgelehnt: SBVg, VAV, VSKB, VSPB, UBS, Raiffeisen Schweiz, SPA, KARTAC, Economiesuisse, KMU-Forum, SGV, SVV, Forum SRO, ARIF, OAD FCT, SRO SAV/SNV, SRO SLV, SRO SVIG, SRO SVV, SRO Treuhand Suisse, VQF, VSV und Bär & Karrer. Sieben Teilnehmende (SBVg, VSPB, Raiffeisen Schweiz, Economiesuisse, SRO SLV, SRO SVV und SVV) schlagen dagegen vor, das Melderecht vom StGB ins GwG zu verschieben und seinen Anwendungsbereich wie bei der Meldepflicht auf die Tatbestände Terrorismusfinanzierung und kriminelle Organisation zu erweitern. Im Übrigen schlagen SBVg und Raiffeisen Schweiz vor, beim Melderecht neu auch die Verwendung von Vermögenswerten für die Begehung von Verbrechen einzuschliessen.
SRO SVV und SVV sind zudem der Meinung, dass das Melderecht durch eine Anpassung des Gesetzeswortlauts von der Meldepflicht abzugrenzen und im Gesetz eine klare Definition des die Meldeplicht auslösenden begründenden Verdachts einzuführen sei. Neun weitere Teilnehmende (SBVg, SGV, Economiesuisse, Forum SRO, OAD FCT, SRO SAV/SNV, SRO SLV, SRO Treuhand Suisse und VQF) beantragen ebenfalls eine Klärung des Begriffs «begründeter Verdacht» auf Gesetzesstufe, während zwei Teilnehmende (Raiffeisen Schweiz und SRO SVIG) eine solche Definition eher auf Verordnungsstufe befürworten. Es wird in diesem Zusammenhang auf ein neues Urteil des Bundesgerichts vom August 2018 hingewiesen, das zu einem Leitentscheid erhoben wurde. Des Weiteren werden konkrete Formulierungen für die Definition des «begründeten Verdachts» vorgeschlagen. Das KMU-Forum fordert die Umformulierung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe 1 («wenn er weiss oder den vollkommen