Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

Da Goldschmiede, Schmuckfabrikanten und Juweliergeschäfte in einer anderen Situation sind als Altgoldhändler, die gegen bar Altgold, Schmuck und Waren aus Edelmetallen an verschiedenen oft wechselnden Orten einkaufen, schlagen UBOS und Gyr Edelmetalle AG eine vereinfachte Lösung vor. Grundsätzlich sollten Goldschmiede, Schmuck- und Uhrengeschäfte mit einem eigenen Laden von der Erlangung einer Ankaufsbewilligung befreit werden.5 Alle Firmen welche Altmetalle annehmen, egal ob sie über eine Ankaufsbewilligung verfügen oder davon befreit werden, müssten aber dazu verpflichtet werden, jeden Ankauf – für UBOS von mehr als 10 000 Franken pro Transaktion oder Person – zu dokumentieren. Die Ankaufsdokumentation wäre aufzubewahren und das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) hätte jederzeit die Möglichkeit, neben ihrer Metallgehaltsprüfung auch diese zu prüfen. Durch diese Vorgehensweise würden nur noch ca. 100 Firmen eine Ankaufsbewilligung benötigen, welche aber ca. 60 Prozent des angekauften Volumens in der Schweiz ausmachen. UBOS und Gyr Edelmetalle AG sind der Meinung, dass es für die davon betroffenen Marktteilnehmer kein grosser Mehraufwand wäre, die Dokumentation durchzuführen. Gleichzeitig könnten mit den vorgeschlagenen Massnahmen die gleichen gewünschten Effekte erreicht und der Nachweis der Schweiz, dass sie eine umfassende Kontrolle über den Altmetallmarkt hat, erbracht werden.

12 Weitere Anmerkungen und vorgeschlagene Massnahmen

12.1 Zentralamt für Edelmetallkontrolle als neue Aufsichtsbehörde im Bereich Geldwäscherei

Die Vereinigung der Edelmetallindustrie ASFCMP ist der Ansicht, die Aufgaben des Zentralamts im Geldwäschereibereich sollten deutlich über das im Entwurf Vorgesehene hinaus erweitert werden. Sie hält eine Zentralisierung der GwG-Aufgaben beim Zentralamt insbesondere betreffend die im Bankedelmetallhandel tätigen Handelsprüfer für sehr wünschenswert. Konkret wird vorgeschlagen, dass anstelle des Regimes, das im Rahmen des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) vorgesehen ist, das Zentralamt – als alleinig zuständige Behörde – die Aufsicht einschliesslich im GwG-Bereich über die betreffenden Handelsprüfer übernimmt. So positioniert könnte das Zentralamt seine Aufgaben bei allfälligen künftigen Reformen auf zusätzliche Bereiche erweitern (insbesondere Menschenrechte, Überprüfung des Sustainable Sourcing). Die Gründe für diese Verstärkung und Bündelung der Kompetenzen beim Zentralamt und die Hintergründe laufender oder künftiger Gesetzesreformen, die die Akteure der Edelmetallindustrie direkt oder indirekt betreffen könnten, werden in der Stellungnahme der ASFCMP detailliert erläutert. Nach dem Wunsch der ASFCMP sollte, wird ihr Antrag berücksichtigt, ein Übergang vom aktuellen GwG-Regime zur Aufsicht durch das Zentralamt ermöglicht werden, ohne dass die betroffenen Handelsprüfer sich vorübergehend einer SRO anschliessen oder einer Aufsichtsorganisation nach FINIG unterstellen müssen.

12.2 Unterstellung zusätzlicher Bereiche unter das Geldwäschereigesetz

Sechs Stellungnehmende (SGB, SPS, GPS, GLP, Transparency International und Public Eye) wünschen zusätzlich die Unterstellung weiterer Bereiche unter das Geldwäschereigesetz. Zu den genannten Bereichen gehören der Handel mit Immobilien, Kunst und Luxusgütern sowie die Finanz- und Anlageberatung.

5 Für UBOS würde die Befreiung aber nur gelten, wenn die betroffenen im Handelsregister eingetragen sind und solange sie die Ankäufe ausschliesslich an den im Handelsregister vermerkten Adressen tätigen, während für Gyr Edelmetalle AG eine Eintragung im Handelsregister nicht massgebend ist.