Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
begründeten Verdacht hat …»), um auf dem Gesetzesweg die Unterscheidung zwischen Meldepflicht und Melderecht wiederherzustellen, die durch die extensive Auslegung des «begründeten Verdachts» durch das Bundesgericht unwirksam geworden sei.
SRO SLV, SRO SVV und SVV unterstreichen, dass Artikel 11 GwG so zu formulieren sei, dass der Straf- und Haftungsausschluss der meldenden Finanzintermediäre sowohl beim Melderecht als auch bei der Meldepflicht gewährleistet ist, ungeachtet davon, ob das Melderecht im StGB bleibt oder ins GwG verschoben wird.
Sollte das Melderecht aufgehoben werden, ist der VSKB der Meinung, dass die Formulierung der Meldepflicht nach Artikel 9 GwG aus Gründen der Rechtssicherheit angepasst werden müsste, während Bär & Karrer eine Anpassung von Artikel 11 GwG vorschlägt. Nach Meinung von UBS, SPA und KARTAC müsste in einem solchen Fall zumindest das strafrechtliche Risiko für die Mitarbeitenden der Finanzintermediäre durch die Streichung der fahrlässigen Strafbarkeit gemäss Artikel 37 Absatz 2 GwG gesenkt werden. Die GCO befürwortet zwar die Aufhebung des Melderechts, fordert aber auch die Streichung des Ausdrucks «begründet».
8.2.2 Aufhebung der 20 Tage Frist für die Analyse
Die Aufhebung der Analysefrist wird nur vom Kanton ZH und der SPS begrüsst, wobei für ZH die Ausstattung der MROS mit ausreichend Mitteln unabdingbar ist. UBS, SRO SVV und SVV lehnen den Vorschlag zwar nicht ab, beantragen aber im GwG ein explizites Recht für den Finanzintermediär, unter gewissen Umständen die Geschäftsbeziehung zu kündigen (UBS: nach einer angemessenen Frist, z. B. 30 Tagen; SRO SVV und SVV: bei Fehlen einer Vermögenssperrpflicht). SRO SVV und SVV sind zudem der Meinung, dass weitere Massnahmen getroffen werden müssten, damit die MROS eine Priorisierung im Sinne der Effektivität und Effizienz vornehmen kann.
Die Aufhebung der Analysefrist wird hingegen von den folgenden 29 Teilnehmenden abgelehnt: AG, LU, OW, SG, TI, VD, FDP, SBVg, VAV, VSKB, VSPB, Raiffeisen Schweiz, KARTAC, SPA, Centre Patronal, Economiesuisse, GCO, KMU-Forum, SGV, Forum SRO, OAD FCT, SRO SAV/SNV, SRO SLV, SRO SVIG, SRO Treuhand Suisse, VQF, VSV, SATC und alliancefinance.
23 Teilnehmende schlagen als Alternative vor, die Analysefrist zu erweitern (z. B. auf 30 Arbeitstage: OW, OAD FCT; auf 35 Arbeitstage: SATC, KMU-Forum; auf 40 Arbeitstage: TI, VD, SBVg, VSKB, VSPB, KARTAC, SPA, Centre Patronal; auf 30/40 Arbeitstage: GCO; auf 40, 60 oder gar 80 Arbeitstage: Raiffeisen Schweiz). Die FDP regt an, die Dauer der Frist im Einvernehmen mit den betroffenen Akteuren festzulegen. Nach Meinung von Economiesuisse ist eine Verlängerung nur vertretbar, wenn sie angemessen erfolgt und keinesfalls 40 Arbeitstage überschreitet. SRO SLV lehnt eine Verlängerung ebenfalls nicht ab; die maximale Frist sei allerdings zwingend im Gesetz festzuschreiben. Nach Meinung von SRO Treuhand Suisse kann die Länge der Frist, beispielsweise 30, 40 oder 60 Tage, diskutiert werden. Unabdingbar sei jedoch die Setzung einer klaren Frist, damit der Finanzintermediär die Vertragsbeziehung auflösen kann. Schliesslich ziehen SGV, Forum SRO, SRO SAV/SNV, SRO SVIG und VQF eine Erstreckung der Bearbeitungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage in Betracht, vorausgesetzt, das Gesetz erlaube ausdrücklich den Abbruch der Geschäftsbeziehung nach Ablauf dieser Frist.
Drei weitere Teilnehmende wünschen ebenfalls im GwG vorzusehen, dass der Finanzintermediär nach Ablauf der Analysefrist (von 40 Arbeitstagen: SBVg, Raiffeisen Schweiz; von 20 Arbeitstagen: LU) entscheiden darf, ob er die Geschäftsbeziehung abbricht.
Fünf Teilnehmende (AG, VSKB, KARTAC, SPA und OAD FCT) beantragen die Möglichkeit zum Abbruch der Geschäftsbeziehung hingegen lediglich, wenn die Analysefrist aufgehoben