Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

6 Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person

6.1 Übersicht

Der Vorschlag wurde mehrheitlich und teilweise vollumfänglich explizit begrüsst (GLP, SPS, ARIF, Vischer AG). Nur zweimal wurde er explizit abgelehnt (VSV und alliancefinance) mit der Begründung, er schiesse über das Ziel hinaus oder bringe keinen neuen Regelungsinhalt. Des Weiteren wurden diverse Anpassungsvorschläge aufgebracht. Unter anderem wurde die explizite Verankerung des risikobasierten Ansatzes direkt im Gesetzestext, die Vereinheitlichung der Begriffe und eine Anpassung der konkreten Formulierung der neuen Pflicht gewünscht. Detailliert zu der Massnahme geäussert haben sich in erster Linie Finanzintermediäre und deren Standes- und Selbstregulierungsorganisationen.

6.2 Details zu den Stellungnahmen

Fünf Stellungnehmende (Kantone LU und AG, SBVg, GCO und VAV) haben sich dafür ausgesprochen, dass der risikobasierte Ansatz, welcher bei der Überprüfung der Angaben angewendet werden kann, explizit in den Gesetzestext aufzunehmen sei respektive sowohl für die Feststellung als auch für die Überprüfung der Angaben explizit gelten solle. Darüber hinaus wurde von zwei Stellungnehmenden (Economiesuisse und SRO SLV) der Wunsch geäussert, dass der risikobasierte Ansatz ebenfalls für die Art der Überprüfung der Angaben gelten solle. Des Weiteren wurde von der SRO SVIG verlangt, dass risikoarme Kunden von der Pflicht zur Überprüfung der Angaben auszunehmen seien. Von drei Stellungnehmenden (Kantone LU und AG sowie vom VSKB) wurde ausserdem kritisiert, dass zu viele verschiedene Begriffe verwendet und daher eine Unsicherheit geschaffen werde. Insgesamt 13 Stellungnehmende wünschen des Weiteren, dass die Formulierung an die Empfehlung der FATF angepasst werden soll und der Gesetzestext somit von der Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und nicht von der Überprüfung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu sprechen habe. Für die letztgenannte Anpassung haben sich konkret eine Partei (FDP), 11 Verbände und Selbstregulierungsorganisationen (SGV, SBVg, Economiesuisse, SPA, VAV, Forum SRO, SRO SVIG, SRO SVV, SRO SLV, OAD FCT, SRO Treuhand Suisse) und ein Einzelakteur (UBS) ausgesprochen. Schliesslich wurde zweimal verlangt, dass explizit festzuhalten sei, dass die Überprüfungspflicht nicht gelten soll für Angaben zum Kontrollinhaber (SBVg und SPA) und einmal gewünscht, dass in diesem Zusammenhang im Gesetz ein zusätzlicher Absatz für juristische Personen einzufügen sei (UBS). Darüber hinaus wurden lediglich geringfügige Anpassungen der Formulierung vorgeschlagen.

7 Aktualisierung der Kundendaten

7.1 Übersicht

Zur Massnahme bezüglich der Aktualisierung der Kundendaten haben sich zwei Parteien (GLP und SPS) explizit positiv ausgesprochen, während die OAD FCT zusätzlich die Verschärfung der Massnahme mit der Aufhebung des risikobasierten Ansatzes wünschte. Negativ geäussert haben sich der VSV und alliancefinance, da die neue Massnahme entweder die Abkehr vom risikobasierten Ansatz bedeute, da eine grundsätzliche Aktualisierungspflicht für alle Kundenbeziehungen bestehen soll, oder da sie keinen neuen Regelungsinhalt bringe. Davon abgesehen wurden diverse weitere Anträge zu einzelnen Regelungsinhalten vorgebracht, vor allem bezüglich der Präzisierung des im Gesetzeswortlaut verwendeten Begriffs «Belege» sowie betreffend die Frage der Rückwirkung.