Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
9.2 Weitere Anmerkungen zu Artikel 34 GwG
Drei Teilnehmende (EXPERTsuisse, SBVg und Raiffeisen Schweiz) haben sich auch zu den Absätzen 2 und 4 von Artikel 34 GwG geäussert, die nicht Teil der vorgeschlagenen GwG-Änderungen waren.
EXPERTsuisse ist der Meinung, dass Artikel 34 Absatz 2 mit einem Verweis auf die Prüfgesellschaften zu ergänzen sei. Die Prüfgesellschaften haben Zugriff zu den Verdachtsfällen und müssen diese im Rahmen der Prüfungshandlungen sichten. Dies sollte deshalb klarer festgehalten werden.
Absatz 4: SBVg und Raiffeisen Schweiz erwähnen, dass die Vernichtungspflicht von fünf Jahren für die Daten im Zusammenhang mit der Meldepflicht der in Artikel 7 Absatz 3 definierten Aufbewahrungspflicht widerspricht und deshalb zu streichen sei.
10 Verbesserung der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung
10.1 Übersicht
29 Teilnehmende haben sich zur vorgeschlagenen Einführung von Transparenzvorschriften für hauptsächlich an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken im Ausland beteiligte Vereine geäussert. Vier Teilnehmende (SPS, CVP, SGB und Centre Patronal) begrüssen den Vorschlag. Drei Teilnehmende (SZ, UVVSN und alliancefinance) lehnen ihn ab. 22 Teilnehmende stimmen dem Vorschlag generell zu, schlagen aber gezielte Anpassungen vor.
10.2 Details zu den Stellungnahmen
10.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Zehn Teilnehmende (FDP, SBVg, Economiesuisse, VSPB, Raiffeisen Schweiz, VAV, UBS, SPA, KARTAC und SGV) möchten die Eintragungspflicht auf Vereine beschränken, die Vermögenswerte zu karitativen Zwecken in Ländern sammeln und verteilen, die von der FATF als Länder mit erhöhtem Risiko im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingestuft werden.
ZG beantragt, die Pflicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses und zur Bezeichnung einer Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz über die eintragungspflichtigen Vereine hinaus auf alle Vereine zu erweitern, die im Handelsregister eingetragen sind. Ausserdem sei die Aussage in Kapitel 3.1 des erläuternden Berichts, dass die Kantone durch die Vorlage nicht betroffen seien, nicht korrekt. Die neuen Bestimmungen könnten zu mehr Auflösungen von Vereinen führen, die finanzielle Mehraufwände für die Konkursämter nach sich zögen.
Die GLP begrüsst den Vorschlag, betont aber, dass die Vereinsfreiheit gewahrt bleiben muss und dass sich die Eingriffe auf das nötige Minimum beschränken müssen. SZ lehnt den Vorschlag aus Gründen der Mehrkosten für die Vereine ab. Ausserdem würden die Mehrkosten und die Anzahl der betroffenen Vereine im erläuternden Bericht nicht beziffert. Alliancefinance lehnt den Vorschlag ebenfalls ab. Es sei fraglich, wer beurteilen soll, ob ein Verein mit einem erhöhten Risiko vorliegt und was die Folgen sind, falls die neuen Pflichten missachtet werden. Zudem werde sich ein Verein, der den Terrorismus finanziert, kaum freiwillig ins Handelsregister eintragen.
SG und BL weisen auf das Risiko hin, dass die Revision nicht in die Praxis umgesetzt wird. SG sieht insbesondere grössere Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Eintragungspflicht für Vereine mit erhöhtem Missbrauchsrisiko für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. Darüber hinaus stelle sich in der Praxis die Frage, wer die Tätigkeit der Vereine überwachen