Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

werden soll (VSKB: nach 20 Tagen; KARTAC, SPA: nach einer angemessenen Frist, z. B. 30 Tage). Der Abbruch der Geschäftsbeziehung soll für die SBVg, VSKB und Raiffeisen Schweiz nur unter Wahrung des Paper Trails und des Informationsverbots möglich sein.

Sieben Teilnehmende (SBVg, VAV, VSPB, Raiffeisen Schweiz, Economiesuisse, OAD FCT und SRO SLV) beantragen die Einführung einer Frist ebenfalls für das Melderecht, wobei für Raiffeisen Schweiz diese Frist länger als die Frist für die Meldepflicht sein kann (z. B. 80 oder gar 120 Arbeitstage).

SRO SLV schlägt zudem vor, dass MROS den Finanzintermediären eine Rückmeldung gibt, aus welchem Grund ihre Meldung nicht weitergeleitet wurde. SATC regt an, dass eine Stelle geschaffen werden soll, an welche sich der meldende Finanzintermediär wenden kann, um Fragen betreffend die Ausübung seiner Rechte und Pflichten während der Analyse der Meldung durch die MROS zu klären. Diese sollte die Kompetenz haben, rechtsverbindliche Weisungen zu erteilen.

8.3 Weitere Anliegen im Zusammenhang mit dem Meldesystem

8.3.1 Form der Verdachtsmeldung

Mit dem neuen Datenverarbeitungssystem, das die MROS demnächst einführt, werden Verdachtsmeldungen, Beilagen und Zusatzinformationen vom Finanzintermediär ausschliesslich über ein Online-Portal zu erfassen und einzureichen sein. Zehn Teilnehmende (SBVg, VAV, VSPB, VSKB, Raiffeisen Schweiz, UBS, SRO SLV, Economiesuisse, SGV und GCO) möchten der MROS die Meldungen weiterhin auch auf Papier einreichen können und fordern, dass das GwG (Raiffeisen Schweiz: die Botschaft des Bundesrats) ausdrücklich die elektronische und die physische Form der Meldung vorsieht. Die Anforderungen an die physische und die digitale Meldung müssten ausserdem inhaltlich identisch sein, um dem Prinzip der Technologieneutralität zu genügen. Ein Teil dieser Teilnehmenden (SBVg, VSKB, Raiffeisen Schweiz, Economiesuisse und GCO) beantragt eine Erweiterung dieser Regel auf die zusätzlichen Informationen nach Artikel 11a GwG an die MROS. VSKB fordert zudem, dass den Instituten eine angemessene Einführungsfrist gewährt wird und der Einführungszeitpunkt auf den 1. Januar 2020 verschoben wird.

8.3.2 Dauer und Ende der Meldepflicht

Neun Teilnehmende (SGV, Forum SRO, OAD FCT, SRO SAV/SNV, SRO SLV, SRO SVV, SRO Treuhand Suisse, VQF und SVV) schlagen vor, dass die Gesetzesrevision genutzt werden soll, um die in der Lehre umstrittene Frage der Dauer und der Beendigung der Meldepflicht zu klären. Im GwG solle verankert werden, dass bei sämtlichen Sachverhalten, welche dem Finanzintermediär nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bekannt werden oder nicht früher hätten bekannt sein müssen, keine Meldepflicht besteht. Ferner dürfe keine Meldepflicht bestehen, wenn die Vortat offensichtlich verjährt ist.

8.3.3 Ausführung von Kundenaufträgen während der MROS-Analyse (Art. 9a GwG)

Neun Teilnehmende (SBVg, Raiffeisen Schweiz, UBS, KARTAC, SPA, SGV, SRO SLV, SRO SVV und SVV) regen an, eine Bestimmung im GwG einzuführen, die explizit festhält, dass ein Finanzintermediär, der Kundenaufträge nach Artikel 9a GwG ausführt, weder strafrechtlich noch zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

Die ARIF erachtet es als nicht zielführend, im GwG eine Generalerlaubnis für die Ausführung von Kundenaufträgen während der MROS-Analyse (die eine gewisse Zeit dauern kann) zu verankern. Sobald ein Kunde eine Meldung vermute, könnte er die betroffenen Vermögens-