Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
eine subsidiäre Verantwortlichkeit der betroffenen natürlichen Personen in einigen begrenzten Fällen vorsieht.
9 Weitere Anpassungen des GwG
9.1 Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Massnahmen
Es trafen nur zu den drei folgenden Themen einzelne Stellungnahmen ein:
9.1.1 Informationsaustausch zwischen MROS und SRO (Art. 29 Abs. 1bis GwG)
Dazu haben sich lediglich drei Teilnehmende geäussert (ZH, ARIF und GCO). Die ARIF und die GCO begrüssen den Vorschlag, ZH lehnt ihn ab.
Die GCO erinnert daran, dass der Vorschlag nur bezweckt, eine bereits gängige Praxis der MROS, die bisher aber lediglich auf einer Verordnung und einer Rechtsprechung beruht, im GwG zu verankern. ZH betrachtet hingegen die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der SRO zu den Informationen der Meldestelle als nicht sachgerecht und lehnt die Massnahme ab. Dabei wurde insbesondere das Risiko für Interessenkonflikte erwähnt. Darum regt ZH an, für den Fall, dass an diesem Vorschlag festgehalten wird, den Zugang der SRO zu Informationen der Meldestelle analog den Vorschriften betreffend ausländische Meldestellen auszugestalten und nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft zuzulassen.
9.1.2 Weitergabe und Verwendung von Informationen ausländischer Meldestellen (Art. 29a Abs. 2bis GwG)
Zu diesem Vorschlag haben nur vier Teilnehmende (SG, ZH, SGV und VSV) Stellung genommen. SG und ZH weisen zwar auf mögliche Probleme der Durchsetzung sowie einige offene Fragen hin, begrüssen den Vorschlag aber dennoch. SGV und VSV hingegen lehnen diesen ab. SGV erwähnt, dass der Vorschlag elementare Schutz- und Verfahrensrechte verletze. VSV ist der Meinung, dass aus rechtsstaatlicher Sicht nicht haltbar sei, dass eine Polizeibehörde wie die Meldestelle mit den Staatsanwälten geheime (d. h. nicht in die Akten eines Strafverfahrens Eingang findende) Absprachen treffe über die Verwendung von im Rahmen der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen erhobenen Informationen und Dokumenten. Mit diesem Vorschlag würde der Grundsatz der Balance zwischen Verfolgung und Verteidigung im Strafverfahren verletzt und ein faires Strafverfahren sei nicht mehr möglich.
9.1.3 Ausschluss des Auskunftsrechts über Datensammlungen im Zusammenhang mit Meldungen oder den an die MROS herausgegebenen Informationen (Art. 34 Abs. 3 GwG)
Zu diesem Vorschlag haben nur drei Teilnehmende (Vischer AG, Bär & Karrer und GCO) Stellung genommen. Vischer AG und Bär & Karrer begrüssen den Vorschlag ausdrücklich. Bär & Karrer erwähnt, dass die Abstimmung der Gesetze [GwG und Bundesgesetz über den Datenschutz] die aktuell bestehende Rechtsunsicherheit für Finanzintermediäre beseitigt. Für die GCO ist die Änderung von Artikel 34 GwG in Bezug auf den Datenschutz von Interesse. Die GCO bedauert, dass Artikel 33 GwG nicht ebenfalls präzisiert wurde. Auch bei dieser Bestimmung hätte eine Abstimmung hinsichtlich des Datenschutzes sinnvoll sein können.