Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

11 Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen

11.1 Übersicht

Zur vorgeschlagenen Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen haben elf Teilnehmende explizit Stellung genommen. Vier Stellungnahmen (SPS, SBG, ASFCMP und BCMP) befürworten die Bewilligungspflicht ohne weitere Bemerkungen, zwei (alliancefinance und UVVSN) lehnen sie ab und eine (OAD FCT) erachtet sie als überflüssig. Die vier übrigen Teilnehmenden (Economiesuisse, UBOS, FH und Gyr Edelmetalle AG) beantragen, die Regelung praxisnaher zu gestalten und/oder zu vereinfachen.

11.2 Details zu den Stellungnahmen

Die UVVSN begründet ihre Ablehnung insbesondere damit, dass der Handel mit Alt- und Gebrauchtwaren seit Jahrhunderten traditionell eine Tätigkeit der Fahrenden sei und dass ein Erschweren der Tätigkeit von Kleinhändlern nicht erlaube, Terrorismus oder Geldwäscherei zu bekämpfen. Es müsse weiterhin den Fahrenden überlassen sein, ob sie sich ins Handelsregister eintragen oder nicht. Nach Ansicht der UVVSN beeinträchtigt der Vorschlag ausserdem nicht nur den Altgoldankauf, der gewöhnlich in Gaststätten stattfinde, sondern auch das Schweizer Wandergewerbe bei Floh- oder Antikmärkten. Das wirke sich negativ auf die Aktivitäten der Regionen aus, die solche Märkte organisieren, und schade dem lokalen Tourismus erheblich. Die UVVSN ist deshalb der Meinung, dass die vorgeschlagenen Massnahmen in einem Land wie der Schweiz ungeeignet sind und völlig am Ziel vorbeischiessen.

Die OAD FCT stellt fest, dass parallel zum Altgoldankauf oft eine Geldwechseltätigkeit mit Anschluss an eine SRO und entsprechender Aufsicht betrieben wird. Statt eine überflüssige neue Bewilligung einzuführen, genüge es, den Altgoldhandel dem GwG zu unterstellen. Auf diese Weise würde eine Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten ohne Mehrkosten für die Unterstellten gewährleistet.

Sollte die Einführung einer Ankaufsbewilligung für Altedelmetalle wirklich zwingend nötig sein, so sind für Economiesuisse die Voraussetzungen und das Verfahren möglichst einfach zu gestalten. Ausnahmen seien klar zu regeln und die Voraussetzungen in einem Gesetz im formellen Sinn vorzusehen.

Für den Uhrenindustrieverband FH ist die Festsetzung und Umsetzung von zielführenden, klaren und von der Wirtschaft verstandenen Massnahmen wichtig, die die Tätigkeit von Schweizer Fabrikationsunternehmen nicht einschränken und nicht unnötig erschweren. Dem Umstand, dass der Edelmetallankauf keinen Sorgfaltspflichten unterstellt ist und für Geldwäscherei missbraucht werden könnte, müsse abgeholfen werden. Der Vorentwurf nehme aber keinerlei Unterscheidung zwischen den einzelnen Ankäuferinnen und Ankäufern vor und überlasse es dem Bundesrat festzulegen, welche Tätigkeiten bewilligungspflichtig sind, was angesichts der möglichen Auswirkungen einer solchen Norm viel zu wenig präzise sei. Insbesondere sei die Definition der Altedelmetalle sehr weit gefasst und umfasse auch zahlreiche Situationen mit inexistentem Geldwäschereirisiko. Es sei deshalb im Gesetzesentwurf selbst festzulegen, welche Situationen eine Bewilligung für den Ankauf von Altedelmetallen abdeckt. Der FH ist der Meinung, es sollte nicht ohne Grund über das für den Ankauf von «Altgold» zum Zweck des Wiederverkaufs zwingend Notwendige hinausgegangen werden.

Economiesuisse und FH verweisen auf die Praxis der FINMA, dass beispielsweise der direkte Erwerb von Bankedelmetall durch Fabrikationsunternehmen oder die Veräusserung von Bankedelmetall an Fabrikationsunternehmen zum Zwecke der Herstellung gewisser Waren nicht dem GwG unterstellt sind. Für Economiesuisse wäre wünschenswert, dass diese Praxis in einem Gesetz formell festgehalten wird.