Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

werte abziehen. Deshalb sei zu präzisieren, dass Kundenaufträge nur ausgeführt werden dürfen, solange die Substanz der Vermögenswerte nicht tangiert werde.

8.3.4 Vermögenssperre (Art. 10 GwG)

UBS ist der Meinung, dass mit dem Entfallen der zwanzigtägigen Bearbeitungszeit für die MROS die Beibehaltung der Pflicht für eine Vermögenssperre ab Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr sinnvoll ist und beantragt deshalb die Streichung von Artikel 10 Absatz 1 GwG. UBS schlägt aber eine neue Bestimmung in Bezug auf die mögliche Anordnung einer Vermögenssperre durch die Staatsanwaltschaft vor. Zudem soll Artikel 9a GwG angepasst werden. KARTAC und SPA sind ebenfalls der Meinung, dass die Vermögensperre nach Weiterleitung einer Meldung kontraproduktiv und unverhältnismässig und deshalb abzuschaffen sei. Eventualiter ist ein Verzicht für Kreditkartenherausgeber vorzusehen, solange diese keine Vermögenswerte des Karteninhabers halten. EXPERTsuisse schlägt ausserdem vor, Artikel 10 Absatz 1 GwG mit dem Zusatz «soweit möglich» zu präzisieren, da Vermögensverwalter und Trustees regelmässig nicht in der Lage sein dürften, Vermögenswerte zu sperren.

8.3.5 Informationsverbot (Art. 10a GwG)

11 Teilnehmende (SBVg, Raiffeisen Schweiz, UBS, KARTAC, SPA, Economiesuisse, Forum SRO, SRO SVV, SRO Treuhand Suisse, VQF und SVV) regen an, eine Ausnahme zum Informationsverbot für Konzerngesellschaften auch ausserhalb der Schweiz vorzusehen. Im GwG soll explizit festgehalten werden, dass in- und ausländische Konzerngesellschaften des Finanzintermediärs keine Dritten sind.

Vischer AG regt an, die Ausnahme generell auf ausländische Finanzintermediäre auszudehnen, die gemäss ausländischem Recht ebenfalls einem Informationsverbot unterliegen, während EXPERTsuisse eine solche Ausnahme für die Prüfgesellschaften beantragt.

Die ARIF weist darauf hin, dass vergessen wurde, die neu unterstellten «Beraterinnen und Berater» bei den Ausnahmen vom Informationsverbot zu nennen. Ausserdem sei die Ausnahme nach Artikel 10a Absatz 6 GwG zu weit gefasst und dergestalt, dass der gemeldete Kunde unter dem Vorwand, es geschehe im Rahmen eines Verfahrens, doch informiert werden könnte.

8.3.6 Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG)

Während UBS, SPA und KARTAC eine Streichung der fahrlässigen Strafbarkeit gemäss Artikel 37 Absatz 2 GwG im Falle der Aufhebung des Melderechts vorschlagen (siehe 8.2), beantragen hingegen 13 Teilnehmende (SBVg, VAV, VSKB, VSPB, Raiffeisen Schweiz, Economiesuisse, SGV, Forum SRO, SRO SLV, SRO SVV, SRO Treuhand Suisse, VQF und SVV) die Streichung dieser Bestimmung unabhängig vom Schicksal des Melderechts. Sie sind der Meinung, dass das strafrechtliche Risiko für die Mitarbeitenden der Finanzintermediäre sowie Händlerinnen und Händler reduziert werden muss. Insbesondere sei es im Zuge der verschärften Rechtsprechung, wonach eine Meldepflicht sehr rasch gegeben ist, nicht mehr sachgerecht, dass die fahrlässige Verletzung auch strafbar sei.

Vier Teilnehmende (SBVg, VAV, VSPB, Raiffeisen Schweiz) beantragen zudem, dass die strafbare Handlung ausschliesslich der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, um sicherzustellen, dass dem betroffenen Mitarbeitenden sämtliche Rechte zu seiner Verteidigung zur Verfügung stehen.

Nach Ansicht der GCO könnte zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit eines Systems geprüft werden, das klar eine (verwaltungsstrafrechtliche) Verantwortung des Betriebs und