Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

sen, der angestrebten Eintragungspflicht unterstellt werden sollen. Da in der Folge nicht sämtliche Vereine mit einem Auslandsbezug der Eintragungspflicht unterstehen, würde sichergestellt, dass der Anwendungsbereich nicht zu weit gefasst werde. Zudem ist Profonds der Ansicht, dass ein Widerspruch zwischen Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 und Artikel 61 Absatz 2ter E ZGB besteht. Erfüllt ein Verein die nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 E ZGB definierten Voraussetzungen, so sei bereits davon auszugehen, dass ein Risiko zum Missbrauch für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bestehe. Eine Ausdehnung nach Artikel 61 Absatz 2ter widerspreche dieser Annahme und erweitere den Eingriff in Artikel 23 BV erneut. Demnach sei die Ergänzung vom Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 E ZGB durch den risikobasierten Ansatz gemäss Artikel 61 Absatz 2ter E ZGB eine sachgerechte Lösung.

Profonds erachtet die Delegationsnorm in Artikel 61 Absatz 2quater E ZGB als sinnvoll. Alithis schlägt vor, Artikel 61 Absatz 2quater E ZGB mit der Bilanzsumme als Kriterium für eine Ausnahme zu ergänzen.

Pflicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses (Art. 61a E ZGB)

BL stellt fest, der Vorschlag definiere die Konsequenzen nicht, wenn kein Verzeichnis erstellt wird. Es sei eine entsprechende Strafbestimmung vorzusehen. Profonds erachtet die Führung eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses bereits aus Good-Governance-Gründen als wünschenswert. Trotzdem müsse die vorgesehene Pflicht, ein Mitgliederverzeichnis zu führen und aufzubewahren, aus datenschutzrechtlicher Sicht geprüft werden. Insbesondere im Verhältnis zur EU ist es fraglich, ob ein solch umfassendes Zugriffsrecht den datenschutzrechtlichen Anforderungen bei grenzüberschreitendem Datenaustausch gerecht werde. Profonds weist darauf hin, dass diese Bestimmung nicht nur Vereine mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko betreffe, sondern auch Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 ZGB erfasse. Es sei fraglich, ob den Vereinen gemäss Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 ZGB im Rahmen der vorliegenden Revision zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden sollten. EX-PERTsuisse ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen von zehn Jahren nur eine schwache Wirkung in Bezug auf die Geldwäschereiprävention entfalte, da keine spezifische Identifizierungspflicht für Mitglieder verlangt werde. Aus diesem Grund sei zu überlegen, entweder eine Identifizierungspflicht auf der Basis von offiziellen Identifizierungsdokumenten oder eine Delegationsnorm an den Bundesrat einzufügen. Alithis schlägt vor, nur Mitglieder mit Stimmrecht in das Mitgliederverzeichnis aufzunehmen. Die UVVSN lehnt den vorgeschlagenen Artikel 61a E ZGB ab.

Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz (Art. 69 Abs. 2 E ZGB)

BL weist darauf hin, dass damit das Handelsregister das Erfordernis gemäss Artikel 69 Absatz 2 E ZGB prüfen kann, weitere Belege bzw. eine Erklärung der Anmeldenden, dass der Eintrag ins Handelsregister freiwillig bzw. aufgrund einer Verpflichtung gemäss Artikel 61 ZGB erfolgt, nötig seien. Dementsprechend ist in der Handelsregisterverordnung eine Ausführungsbestimmung vorzusehen. BL und ZG beantragen die Anpassung von Artikel 69c Absatz 1 ZGB analog zu Artikel 731b E OR. Die Möglichkeit, das Gericht anrufen zu können, wenn das Mitgliederverzeichnis nicht geführt wird, sollte den Mitgliedern und Gläubigern vorbehalten bleiben. Die UVVSN lehnt den vorgeschlagenen Artikel 69 Absatz 2 E ZGB ab.

Pflichten des Registerführers (Art. 941a Abs. 3 E OR)

SG beantragt eine Änderung von Artikel 941a Absatz 3 E OR. Der Anwendungsbereich der Bestimmung sei auf alle im Handelsregister eingetragenen Vereine zu erweitern und dürfe nicht nur die eintragungspflichtigen Vereine umfassen. Die ARIF möchte die vom Richter zu ergreifenden notwendigen Massnahmen in den jeweiligen Fällen präzisiert haben.