Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 21 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

und feststellen soll, ob sie mehrheitlich im Ausland oder im Inland tätig sind. SG hält die Eintragung im Handelsregister ausserdem nicht für das geeignetste Mittel zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung. Das Handelsregister diene zur Gewährleistung der Sicherheit von Rechtsgeschäften. Vereine, die in den Kreis von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung geraten, seien ein Fall für den Staatsschutz, nicht aber für das Handelsregister. Nach Ansicht der Vischer AG ist fraglich, ob die Revision zu mehr Transparenz führt. Ausserdem bestehe das Risiko, dass viele Vereine entweder vorsorglich die Pflichten erfüllen oder auf einen Handelsregistereintrag verzichten. Eine vorsorgliche Pflichterfüllung sei zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden. Schliesslich seien auch die Folgen zu klären, wenn ein Verein im Mitgliederverzeichnis nicht alle verlangten Informationen angibt.

ZH ist der Ansicht, dass die in Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 E ZGB vorgesehene Anpassung zur Hauptsache die Terrorismusbekämpfung betrifft und mit der Beschränkung auf den Bezug zum Ausland zu eng konzipiert sei. Zudem stellt ZH fest, dass Privatclubs und illegale Spielclubs möglicherweise Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei betreiben könnten. Es sei sicherzustellen, dass auch derartige Konstellationen von einer Eintragungspflicht erfasst werden. Der Verband Profonds erachtet Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 E ZGB als zu weit gefasst. Es bedürfe zusätzlich konkreter Indizien auf Missbrauchsrisiken, die eine Eintragungspflicht begründen.

BL und die Vischer AG halten in Bezug auf die Pflichten nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 E ZGB eine Übergangsbestimmung für erforderlich.

Profonds begrüsst, dass einige der im erläuternden Bericht geprüften Massnahmen schliesslich nicht übernommen wurden.

Schliesslich schlägt AG vor, dass im Gesetz klar definiert sein soll, dass Finanzintermediäre betreffend Führung des Mitgliederverzeichnisses oder den Eintrag ins Handelsregister keine Verpflichtungen gegenüber den Vereinen haben.

10.2.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen Eintragungspflicht von Vereinen, die an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken im Ausland beteiligt sind (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 E ZGB)

Profonds ist der Ansicht, dass der Begriff des karitativen Zwecks zu eng gefasst ist. Mit der Begrenzung auf karitative Zwecke würden Vereine zu Kultuszwecken von der Eintragungspflicht ausgeschlossen. Es ermögliche Vereinen, sich mittels gezielter Wahl des Vereinszwecks einer Eintragungspflicht zu entziehen. Zudem weist Profonds auf die verfassungsrechtliche Problematik einer Registrierungspflicht hin. Eine Eintragungspflicht kann nur unter den strengen Voraussetzungen von Artikel 36 BV zulässig sein.

Delegationsnormen (Art. 61 Abs. 2bis, Abs. 2ter und Abs. 2quater E ZGB)

BL weist darauf hin, dass Artikel 164 BV verlangt, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in die Form eines Bundesgesetzes gefasst werden müssen. Ob sich eine Rechtseinheit im Handelsregister einzutragen hat, soll im ZGB oder OR geregelt werden. SG hält die Umsetzung der Registrierungspflicht von Vereinen, die einem erhöhten Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, für schwierig. Aus Sicht von Profonds ist fraglich, ob die Delegation nach Artikel 61 Absatz 2bis E ZGB verfassungskonform ist. Hingegen erachtet Profonds die angestrebte Einzelfallberücksichtigung von Artikel 61 Absatz 2ter E ZGB als zielführend, wenn sie strikt dem risikobasierten Ansatz folgt. Profonds schlägt vor, dass ausschliesslich Vereine, welche die zu präzisierenden Voraussetzungen nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 erfüllen und ein erhöhtes Missbrauchsrisiko aufwei-