Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 78 Abs. 3
Mit den vorgesehenen Änderungen der Artikel 109 und 164 (vgl. Erläuterungen) soll auf weit nach vorne reichenden und vorübergehend angebrachten Zusatzgeräten ein gelbes Gefahrenlicht verlangt werden. Das Gefahrenlicht soll, obschon das Arbeitsgerät im direkten Sichtfeld des Führers oder der Führerin ist, nicht blenden und daher nur seitlich und nach vorne wirken. Die neue Formulierung soll also die nach hinten nicht blinkende Anordnung auf Zusatzgeräten ermöglichen.
Art. 80 Sachüberschrift und Abs. 4
Die Sachüberschrift wird ergänzt durch «Funkanlagen».
Abs. 4: Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 25. November 201527 (FAV) und Ersatz des Terms «funkgesteuerte Fahrzeugeinrichtungen» durch «Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen». Mit dieser Präzisierung soll klar gestellt werden, dass alle Fahrzeugeinrichtungen gemeint sind, die Funkanwendungen nutzen.
Art. 91 Abs. 1
Im italienischen Text wird «dispositivi per agganciare rimorchi» durch «ganci di traino» und «agganciamenti a sella» durch «ralle» ersetzt.
Art. 93 Abs. 2
In der EU genehmigte Anhänger mit Aufbau zum Transport von Pferden weisen am Heck manchmal eine Höhe der Türe (bzw. der hochgeklappten Rampe) von nur 1,20 m auf. Damit kein technisches Handelshemmnis entsteht, soll Artikel 93 Absatz 2 VTS um den Satz «Für den Transport von Pferden genügt eine Türhöhe am Heck von 1,20 m» ergänzt werden. Gemäss Artikel 160 Absatz 1 der Tierschutzverordnung28 (TSchV) müssen Pferde während des Transports angebunden sein.
Art. 99 Abs. 1, 2 Bst. d (neu) sowie 4 und 5
Vor dem Artikel 99 wird der neue Gliederungstitel «2a. Kapitel: Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte» eingeführt, denn die nachfolgenden Bestimmungen passen nicht ins «2. Kapitel: Antrieb, Abgase und Kraftübertragung».
Abs. 1 und 2: Die EU verlangt bei Traktoren, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung wie bei Lastwagen. Die Ausrüstungspflicht soll für die Traktorklassen T und C daher auch in der Schweiz gelten. Für Traktoren bis 60 km/h sollen weiterhin die Bestimmungen für Geschwindigkeitsregler nach Artikel 48 VTS gelten (Ausnahme im neuen Abs. 2 Bst. d).
Abs. 4: Der Verweis auf die Vorschriften für die Prüfung und Nachprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen wird an den neuen Artikel 99a angepasst.
Abs. 5: Die geltenden Bestimmungen für die Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern sind heute in gemeinsame Absätze des Artikels 101 gefasst. Sie wurden in den vergangenen Jahren jeweils den aktuellen Anforderungen angepasst und enthalten auch Vorschriften, die sich auf den Zustand der Geräte und Installationen beziehen. Zur besseren Verständlichkeit sollen die Bestimmungen aufgeteilt werden. Die Vorschriften, die nicht die direkt die Arbeiten an Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen betreffen, werden daher in den neuen Artikel 99 Absatz 5 überführt.
Im Rahmen der Einführung des «intelligente Fahrtschreibers» (vgl. Erläuterungen zum Art. 101) sollen die Weisungen des UVEK über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen29 bis auf einige wenige Bestimmungen, die in die
27 SR 784.101.2
28 SR 455.1
29 Weisungen des UVEK vom 2. August 2006 über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2006-08-02_715_d.pdf).