Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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VTS überführt werden, aufgehoben werden. Weil damit die Erstellung eines Prüfberichts entfällt, soll das Datum der letzten Kalibrierung auf dem Einbauschild festgehalten werden.
Art. 99a (neu) Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
Die Vorschriften zur Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen sollen in den neuen Artikel 99a überführt werden (vgl. Erläuterungen zum Art. 99 Abs. 5).
Art. 100 Abs. 1 Bst. a und b, 1bis–1quater(neu) und 2
Für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften werden aktuell analoge und digitale Fahrtschreiber eingesetzt. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Fahrtschreiber wird auf die einschlägige Regelung der Europäischen Union30 abgestellt. Die EU hat die Vorschriften zum Fahrtschreiber zwischenzeitlich weiterentwickelt und im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 165/201431 neu erlassen. Zusätzlich zu den schon gebräuchlichen analogen und digitalen Fahrtschreibern soll eine neue Generation des digitalen Fahrtschreibers, der sogenannte «intelligente Fahrtschreiber» eingeführt werden. Diese Fahrtschreiber verfügen unter anderem über eine Anbindung an die globale Satellitennavigation und über eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen und sie erlauben mittels Funkverbindung die Abfrage von Daten für die Triage bei Verkehrskontrollen. Gleichzeitig sollen die Ausrüstungsvorschriften und die Definitionen der Fahrtschreibergenerationen in der VTS getrennt und übersichtlicher gegliedert werden [siehe auch den Erläuternden Bericht «Chauffeurverordnung (ARV 1) sowie weitere Verordnungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers»)»].
Art. 101 Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern
Die Vorschriften zur Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und von Fahrtschreibern sollen aufgeteilt werden (vgl. Erläuterungen zu den Art. 99 und 99a). Die im Artikel 101 verbleibenden Vorschriften für Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern sollen mit bewährten Regelungen aus dem Weisungsrecht (Weisungen des UVEK vom 2. August 2006) ergänzt werden. Die Weisung des UVEK wird damit obsolet [siehe auch den Erläuternden Bericht «Chauffeurverordnung (ARV 1) sowie weitere Verordnungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/201432 (Einführung des «intelligenten Fahrtschreibers»)»].
Art. 104a Abs. 5 Bst. b
Aktualisierung des Klammerverweises in der Folge der Neugliederung von Artikel 12.
Art. 105 Abs. 3
Das Reparaturverbot von Windschutzscheiben ist nicht mehr sachgerecht und soll aufgehoben werden. Es existieren heute Verfahren, die eine fachmännische Reparatur von Verbundglasscheiben ermöglichen und den ursprünglichen Zustand weitgehend wieder herstellen (z. B. bei Beschädigungen durch Steinschläge). Wer eine Windschutzscheibe repariert, ist dafür verantwortlich, dass die Scheibe nach der Reparatur eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestattet (Art. 71a Abs. 4 VTS) und den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen ist (Art. 66 Abs. 1 VTS).
Art. 106 Abs. 5
Die EU knüpft die Gurtausrüstungsvorschriften bei Traktoren an das Vorhandensein einer Überrollschutzstruktur, nicht aber an die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Traktoren mit einem Gewicht ohne Ballast bis 600 kg und solche mit einer Spurweite der Hinterachse bis 1,15 m müssen gemäss den
30 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr, ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8 (aufgehoben).
31 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.
32 Siehe Fussnote in Kapitel 1.2.1. zu Art. 100 Abs. 1 Bst. a und b, 1bis –1quater (neu) und 2