Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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EU-Bestimmungen nicht über einen Überrollschutz und daher auch nicht über Sicherheitsgurten verfügen. Damit für Traktorhersteller in der Schweiz nicht strengere Ausrüstungsvorschriften gelten als in der EU, soll die geschwindigkeitsabhängige Gurtausrüstungspflicht aufgehoben werden.
Diese Änderung betrifft beispielsweise Quad- und Buggy-ähnliche Traktoren, für die aufgrund der Verkehrsregeln die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h beträgt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VRV). Die Fahrzeuge tragen gemäss Artikel 117 Absatz 2 VTS das entsprechende Höchstgeschwindigkeitszeichen und dürfen auf Autobahnen und Autostrassen nicht verkehren. Für landwirtschaftliche Traktoren ist die Änderung hingegen nicht relevant, da sie gar nicht von der erwähnten Gurtausrüstungspflicht betroffen waren, denn deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht über 40 km/h betragen.
Quads und Buggys (auch ATV und UTV genannt) galten in der EU bisher als sogenannte «Klasse L»- Fahrzeuge. Die Klasse L umfasste sämtliche motorradverwandten Fahrzeugkonzepte, welche in der Schweiz als «Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge» bezeichnet und zugelassen wurden. Mit der Angleichung an die erweiterten Typengenehmigungsvorschriften der EU für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge können Quads auch Traktoren sein. Wie bei allen Traktoren, besteht auch für Führer- und Führerinnen sowie die Mitfahrenden von Quad-Traktoren keine Helmtragpflicht. Wer einen Quad-Traktor fährt, ist selbst für das Tragen eines Schutzhelms verantwortlich, obschon diese Traktoren, ähnlich wie Motorräder, «rittlings» gefahren werden und nicht über Sicherheitsgurten verfügen. Für die Einführung der Helmtragpflicht für Traktorfahrerinnen und Traktorfahrer in der VRV fehlt eine entsprechende Delegationsnorm im SVG. Artikel 57 Absatz 5 SVG ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, für das Fahren auf motorisierten Zweirädern sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme vorzuschreiben, nicht aber auf Traktoren.
Art. 109 Abs. 6 (neu)
Die Ausrüstungspflicht für gelbes Gefahrenlicht auf vorübergehend angebrachten Zusatzgeräten wird im Artikel 164 erläutert. Der Verweis in der Verkehrsregel zur Verwendung dieser Lichter in Artikel 29 Absatz 1 E-VRV wird als Folgeänderung um diese Ausrüstungsvorschrift ergänzt.
Art. 112 Abs. 5 und 6 (neu)
Abs. 5: Um die Sicht zur Seite bei Motorwagen mit mehr als 3 m nach vorne reichenden Zusatzgeräten zu verbessern, müssen diese Geräte seit dem 1. Juli 2008 mit Seitenblickspiegeln ausgerüstet sein. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) hat die Anforderungen, welche Systeme zur Verbesserung der Sicht zur Seite erfüllen müssen, im Rahmen einer Studie untersucht. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass Spiegel – je nach Ausführung und Art der Anbringung – nicht die erforderlichen Sichtwinkel gewährleisten (Flachspiegel, Montage in Hochrichtung). Die Anforderung soll daher präzisiert werden. Damit geeignete gewölbte Spiegel an bereits ausgerüsteten Zusatzgeräten nicht ersetzt werden müssen, reicht in diesen Fällen die korrekte Anbringung (Übergangsbestimmung in Art. 222p Abs. 2).
Abs. 6: Da, wie in den Erläuterungen zum Artikel 164 E-VTS dargelegt, vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte der Landwirtschaft künftig mehr als 4,00 m vor die Lenkradmitte reichen dürfen, wurde als Massnahme zum Ausgleich der eingeschränkten direkten Sicht das Potential von Kamera-Monitor-Systemen analysiert. Die aus der Studie der BUL abgeleiteten funktionalen Anforderungen an Kamera-Monitor-Systeme sollen im neuen Anhang 3 E-VTS aufgeführt werden. Die Prüfung der Systeme soll von den in Anhang 2 E-TGV aufgeführten oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannten Prüfstellen nach einem einheitlichen Prüfkonzept vorgenommen werden.
Ab einer Distanz von der Lenkradmitte bis zum vorderen Fahrzeugende von 3,00 m bis 4,00 m soll der Einbau von geprüften Kamera-Monitor-Systemen als Alternative zu Spiegeln zulässig und ab 4,00 m vorgeschrieben sein. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).
Art. 118a Abs. 1
Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h und bis 40 km/h müssen den EU-Vorschriften entsprechen. Verschiedene Verweise auf Erleichterungen sollen in der VTS auf-