Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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gehoben werden, weil im EU-Recht bereits gleichwertige Erleichterungen bestehen oder gar keine Anforderungen aufgeführt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).

Art. 119 Bst. t (neu)

Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind heute nur in Verbindung mit Stehplätzen zulässig und diese wiederum nur in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs. Andere Erleichterungen bezüglich des Insassenschutzes basieren auf der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Bereits heute müssen deshalb in Fahrzeugen, die nicht schneller fahren als 30 km/h, beispielsweise keine Rückenlehne am Führersitz, keine Sicherheitsgurten und keine Kopfstützen vorhanden sein. Die Bewilligung von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen beeinflusst bei diesen Fahrzeugen das Sicherheitsniveau in einem vertretbaren Mass. Daher sollen quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze in Fahrzeugen bis 30 km/h künftig auch dann zulässig sein, wenn keine Stehplätze bewilligt sind.

Art. 123 Abs. 5

Das UNECE-Reglement Nr. 10733 enthält die internationalen Vorschriften für die Ausrüstung und den Innenraum von Gesellschaftswagen und auch die Anforderungen an Feuerlöschsysteme. Gesellschaftswagen sollen daher bezüglich Brandschutz dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen müssen. Um den Herstellern und Importeuren einen angemessenen Zeitrahmen für die Anpassung an die neuen Vorschriften zu gewähren, soll die Vorschrift erst mit dem Verbindlichwerden der Änderungsserie 06 zum UNECE-Reglement Nr. 107 eingeführt werden. Mit einer Übergangsbestimmung soll das Datum für alle Bus-Klassen im Geltungsbereich des Reglements einheitlich auf den 1. September 2021 festgelegt werden (Art. 222p Abs. 5).

Art. 124 Sachüberschrift

Die Sachüberschrift stimmt seit der Aufhebung von Absatz 2 (i. K. am 15.01.2017) nicht mehr und kann, da im «3. Abschnitt: Sattelschlepper» nur noch ein Artikel ist, gestrichen werden.

Art. 127 Abs. 4 und 5 Bst. d (neu)

Abs. 4: Zeitgemässe Druckluft-Anhängerbremsanlagen nach UNECE-Reglement Nr. 1334 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/6835 setzen am Zugfahrzeug nicht nur das Vorhandensein von Druckluftanschlüssen voraus, sondern auch elektrische Datenleitungen. Das Erfordernis der «Kompatibilität» soll diese elektrischen Verbindungen implizit mit einschliessen.

Abs. 5: Die Anforderung bezüglich der Farbgebung der Schweizer Druckluftbremsanschlüsse ist heute bei den grundsätzlichen Systemanforderungen aufgeführt. Die Verständlichkeit des Artikels soll verbessert werden, indem diese Vorschrift in die spezifischen Anforderungen für die Bauweise der Druckluftbremssteuerung verschoben wird.

Art. 129 Abs. 1

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/6836 sieht für die Typengenehmigung von Traktoren neue Bremsvorschriften vor, die hinsichtlich Wirkung und Sicherheitsstandard gegenüber den geltenden VTS-Bremsvorschiften für Arbeitsmotorwagen weitgehend gleichwertig sind. Weil EU-Traktoren in der Schweiz, wenn sie mit bestimmten Aufbauten versehen sind (beispielsweise mit einem Feuerwehrgerät

33 UNECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, Ergänzung 4, in Kraft seit 8. Oktober 2016 (Add.106 Rev.6 Änd. 5).

34 UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 11 Ergänzung 13, in Kraft seit 8. Oktober 2015 (Add.12 Rev.8 Änd.3).

35 Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 017 vom 23.1.2015, S. 1, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2016/1788, ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1.

36 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 127 Abs. 4.