Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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oder einem Kran), als Arbeitsmotorwagen gelten, sollen die Vorschriften von Arbeitsmotorwagen punktuell mit den europäischen Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge harmonisiert werden. Das für die Ausrüstung mit einer Dauerbremse massgebliche Gewicht soll daher der EU angepasst und von 8,00 t auf 12,00 t angehoben werden. Gleichzeitig soll nicht mehr auf das Gesamtgewicht, sondern auf das Garantiegewicht Bezug genommen werden. Damit wird verhindert, dass das massgebliche Gewicht zur Umgehung der Ausrüstungsvorschrift unterhalb diese Grenze verändert werden kann (Art. 9 Abs. 3bisSVG). Es handelt sich um eine Anpassung an das weiterentwickelte EU-Recht.
Die Vorschrift, wonach die Dauerbremse dennoch nicht vorhanden sein muss, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt (Art. 118 Bst. c VTS, letzter Satz), bleibt jedoch unverändert. Die EU ist in diesem Punkt leicht strenger, denn dort liegt dieser Wert bei 40 km/h.
Art. 131 Abs. 4
Im Gegensatz zu landwirtschaftlichen Traktoren, welche die Arbeitsgeräte nur vorübergehend mitführen (vgl. Erläuterungen zu Art. 164), bestehen das grosse Vorbaumass und die damit einhergehende Einschränkung der Sicht zur Seite bei Arbeitsmotorwagen permanent. Eine Bestimmung mit einem expliziten Höchstmass des vorderen Überhangs ist daher sachgerecht. Aufgrund der vorgeschlagenen erweiterten Anforderungen an Seitenblickspiegel und der alternativen Möglichkeit, Kamera-Monitor-Systeme einzubauen (Art. 112), ist die Vergrösserung der Distanz vom vorderen Fahrzeugende bis zur Mitte der Lenkvorrichtung auf 4,00 m bei Arbeitsmotorwagen vertretbar (bisher 3,50 m). Die vorgeschlagene Änderung soll gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).
Art. 134 Abs. 1
Landwirtschaftliche Anhänger mit Zugkugelkupplungen dürfen gemäss EU-Recht bis 4,00 t Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen (Art. 184 VTS). Diese Stützlast fällt als Nutzlast an. Das gilt auch bei der Zulassung von für die Landwirtschaft konzipierten Anhängern mit weissen Kontrollschildern (gewerbliche Zulassung). Ist das Zugfahrzeug ein gewerblicher Traktor und hat dieser eine Ladefläche, wird die Nutzlast heute auf 3,00 t begrenzt, weswegen die Stützlast von 4,00 t und damit auch die Transportkapazität des Anhängers nicht ausgenutzt werden kann. Die Begrenzung der Stützlast ist nicht der Zweck der Vorschrift. Deshalb muss die zulässige Nutzlast auf 4,00 t erhöht werden. Die Vernehmlassungsteilnehmenden werden aber auch gefragt, ob bei gewerblichen Traktoren künftig auf eine Nutzlastbeschränkung sogar verzichtet werden soll. Damit könnte einem Anliegen von inländischen Herstellern von gewerblichen Traktoren und Marktbedürfnissen Rechnung getragen werden. Eine vollständige Aufhebung der Nutzlastbeschränkung hätte allerdings eine Benachteiligung des Lastwagengewerbes zur Folge, weil gewerbliche Traktoren weniger hohe Anforderungen erfüllen müssen.
Art. 161 Höchstgeschwindigkeit, Einteilung
Abs. 1: Die Schweizer Vorschriften für landwirtschaftliche Fahrzeuge sollen vereinfacht und die Einteilungskriterien im Artikel 9 zusammengefasst werden (vgl. Erläuterung zum Art. 9).
Heute gilt die Anforderung, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Nennleistung in der kleinsten Getriebestufe 6 km/h nicht überschreiten. Der Zweck dieser Vorschrift ist, dass ein Fahrzeug, welches zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs dient, ausreichende Zugleistungen erbringen und/oder sich ausserhalb befestigter Strassen bewegen kann. Auf landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzte Geräte müssen aber nicht immer geländegängig sein (zum Beispiel Futtermischwagen, Stapler, Teleskoplader). Die Entwicklung moderner Antriebssysteme führt zudem zu Motor-/Getriebekonzepten (beispielsweise Elektromotor mit fester Getriebeübersetzung), welche dieses Kriterium nicht erfüllen können. Den veränderten Fahrzeugeigenschaften und Anforderungen an land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge kann nur mit einer technologieneutralen Formulierung – oder wie vorgeschlagen
– mit der Aufhebung der Bestimmung Rechnung getragen werden.
Abs. 2 bis 4: Weitere Änderungen betreffen die Harmonisierung mit dem weiterentwickelten EU-Recht und die vollständige Übernahme der EU-Traktorklassen in die VTS. Die Messtoleranz ist Bestandteil der EU-Vorschriften; sie muss für 40 km/h-Traktoren, welche diesen Vorschriften vollumfänglich entsprechen müssen, nicht in der VTS aufgeführt sein. Zudem soll die aufgehobene Rahmenrichtlinie durch die seit 1. Januar 2016 geltende Rahmenverordnung ersetzt werden.