Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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Abs. 5 und 6: Die Absätze 5 (bisher 4) und 6 (bisher 2) sollen bis auf die neue Bezeichnung (land- und forstwirtschaftlich) unverändert übernommen werden.
Die Kombinationsfahrzeuge sollen nicht aus der geltenden Fassung der VTS übernommen werden, denn sie haben heute keine Bedeutung mehr. Die Möglichkeit, die Fahrzeugart zu wechseln, besteht im Artikel 11 Absatz 3 VTS (in Verbindung mit Eintrag Ziff. 166 im Fahrzeugausweis). Die Definition soll daher aufgehoben werden.
Art. 163 Bremsen
Aufgrund der zahlreichen Änderungen und zur Verbesserung der Übersichtlichkeit erhält der Artikel eine neue Fassung.
Abs. 1: Es handelt sich um eine Anpassung an das weiterentwickelte EU-Recht. Der bestehende Verweis auf die Richtlinie 76/432/EWG37 soll aktualisiert werden. Schon ab dem 1. Januar 2018 gelten für neu importierte oder in der Schweiz hergestellte Traktoren jedoch automatisch die neuen strengeren EU-Vorschriften. Denn gemäss Artikel 3a Absatz 1 VTS gilt bei internationalen Vorschriften die jeweils aktuellste im Anhang 2 aufgeführte Fassung.
Abs. 2: Übernommen aus der geltenden Fassung.
Abs. 3: Abgeänderter Text aus Absatz 4 der geltenden Fassung. Für 30 km/h-Traktoren ohne Anhängerbremse soll die maximal zulässige Anhängelast 8,00 t betragen (heute 6,00 t). Die Anhängelastwerte der Traktoren werden damit an die EU-Vorschriften für Anhänger mit Auflaufbremsen angeglichen (vgl. Erläuterungen zum Artikel 208). Auch die Anhängelast für ungebremste Anhänger wird mit dem EU-Recht harmonisiert, denn die im Absatz 1 verlangte Einhaltung der EU-Bremsvorschriften lässt diesbezüglich höchstens 3,50 t zu. Die Zulassungsbehörden tragen die jeweils zulässigen Werte als differenzierte Anhängelast im Fahrzeugausweis ein.
Abs. 4: In der EU wird es den Herstellern ab dem Jahr 2021 verboten sein, Traktoren ab Werk mit einem hydraulischen Einleitungsbremsanschluss auszurüsten. Bis dahin ist er, zusätzlich zu mindestens einem hydraulischen oder pneumatischen EU-Zweileitungsbremsanschluss, zulässig. In der Schweiz soll der Anschluss ohne zeitliche Begrenzung als Zusatzausrüstung erlaubt bleiben, wenn bereits ein EU-Zweileitungssystem eingebaut ist. Das heisst, die Einleitungsbremse ist traktorseitig noch als zusätzliche, nicht aber wie heute als alleinige Anhängerbremssteuerung zulässig. Damit soll die Verfügbarkeit von geeigneten und korrekt abgestimmten Zugfahrzeugen für den Betrieb der bestehenden Anhänger auch in Zukunft sichergestellt werden können.
Abs. 5: Die seit dem 1. Februar 1994 geltende Druckabstimmung (Bremsband) der Schweizer Einleitungsbremsanlage und diejenige der EU-Zweileitungsbremse haben von-bis-Toleranzfelder, die nur in einem kleinen Bereich übereinstimmen, die Form der Anschlüsse ist aber identisch. Das Kuppeln eines Anhängers mit Einleitungsbremsanlage an einem Zweileitungsanschluss kann bei stark abweichenden Druckabstimmungen zu einem gefährlichen Beinahe-Ausfall der Anhängerbremse führen. EU-Bremssteuerungen, die im Schweizer Bremsband liegen (Überschneidung der Toleranzfelder) und Bremssteuerungen, welche erkennen, dass nur eine Leitung angekuppelt ist und die den Druck automatisch an das Schweizer Bremsband anpassen, können dasselbe Sicherheitsniveau bieten, wie ein separater Anschluss. Sie sollen daher als alternative Ausrüstungsmöglichkeit aufgeführt werden.
Die pneumatische Anhängerbremse nach dem Schweizer System – Bremsansteuerung mittels Druckabfall in der Steuerleitung – ist technisch überholt und hat nur noch geringe Bedeutung (heutiger Abs. 6). Zur Verringerung der Anzahl verschiedener Systeme und damit zur Verbesserung der Austauschbarkeit von Zugfahrzeugen und Anhängern, soll dieses Bremssystem für Neufahrzeuge nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 164 Abs. 1 und 3
Abs. 1: Neue leistungsstarke Traktoren weisen bereits ohne Zusatzgerät eine grosse Distanz, gemessen von der Lenkradmitte bis zum vorderen Fahrzeugende, auf. Weil der Führer oder die Führerin daher
37 Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1 (aufgehoben).